Politik | Gegenäußerung

"Wiederholung war in Ordnung"

Rudi Benedikter widerlegt die Zweifel, die Rechtsanwalt Igor Janes anlässlich der zweiten Abstimmung über den Bozner Stadtrat geäußert hat.

Anders als Igor Janes sieht Rudi Benedikter die Sachlage zur zweiten Abstimmung über Regierung und Programm Spagnolli im Bozner Gemeinderat. Der bekannte Verwaltungsrechtler Janes hatte in der Donnerstag-Ausgabe des Corriere dell'Alto Adige dem Beschluss, mit dem der Gemeinderat am 25. Juni Bürgermeister Luigi Spagnolli und dessen Stadtrat bestätigte, unter anderem verfahrensrechtliche Mängel bescheinigt. Benedikter will die Aussagen nicht so stehen lassen. In Abstimmung mit dem Bozner Generalsekretär Antonio Travaglia hat er eine Gegenäußerung verfasst. “Als Gemeinderat und Rechtsanwalt”, so Benedikters Kommentar. Er ist überzeugt: “Die Wiederholung des Gemeinderatsbeschlusses ist verfahrensrechtlich in Ordnung.” Im Folgenden nun der Wortlaut der Gegenäußerung:

Gestützt auf Artikel 35, Absatz 3 des Gemeindestatutes kann die Abstimmung über den Beschluss  innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen wiederholt werden. Diese Frist endete erst am Donnerstag 25/06 um 24 Uhr.
(Zitat Art. 35, Abs. 3: „Wenn in der innerhalb der Frist von 10 Tagen einberufenen   Sitzung die Wahl des Ausschusses nicht vorgenommen wird, dann müssen innerhalb der Frist von 30 Tagen zu diesem Zweck wenigstens zwei weitere Sitzungen einberufen werden. Fall die Frist (von 30 Tagen) verstreicht, ohne dass die Wahl stattfindet, wird der Rat gemäß den geltenden Regionalbestimmungen aufgelöst.“)

Diese Bestimmung ist gem. Art. 12 der „Preleggi des Codice Civile“ so zu verstehen, daß „die Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der Absicht des Gesetzgebers“ interpretiert wird.  Dessen Absicht ist es, dass der Rat fristgerecht das dritte institutionelle Organ der Gemeinde wählt – den Stadtrat also.

Innerhalb dieser Frist sind alle Versuche des Gemeinderates (=Wahlgänge) zur Wahl des Stadtrates legitim.

Mehr noch: Verfassung (Art. 97, 1.c.) und Gemeindeordnung und GemeindeWAHLordnung übertragen dem gewählten Gemeinderat im Zusammenspiel mit dem gewählten und vereidigten Bürgermeister die Pflicht, einen Stadtrat zu wählen und dazu die gegebene Frist voll auszunützen! Dies geschieht im Interesse der „guten Verwaltung“ und im vorrangigen öffentlichen Interesse vollständiger Gemeindeorgane (Bürgermeister, Rat, Ausschuss).