Politik | Gemeindewahlen

Ulrich Veith stellt sich Bürgermeisterwahlen

Der Malser Bürgermeister Ulrich Veith will es wissen: Trotz des drohenden Hauptverfahrens kandidiert er für die Gemeinderatswahlen am 10. Mai.

Noch Ende Jänner war es gar nicht klar, ob der Malser Bürgermeister Ulrich Veith noch einmal die Energie aufbringt, für das Bürgermeisteramt in seiner Gemeinde zu kandidieren. Nicht nur die verlorene Abstimmung zum Pestizide-Verbot im Gemeinderat bedeutete einen Rückschlag für Veith, auch das Strafverfahren am Bozner Landesgericht entwickelte sich nicht zu seinem Vorteil. Statt der erhofften Einstellung des Verfahrens wegen des - laut Anklage - fingierten Arbeitsverhältnisses bei seinem Bruder, wird es nun wohl zu einer Ausweitung der Klage kommen, schreibt die Südtiroler Tageszeitung. Obwohl sich Veith bereit erklärt hatte, die von der Gemeinde bezahlten Sozialabgaben in der Höhe von 114.000 Euro zurückzuzahlen, sind die Verhandlungen seines Verteidigers Carlo Bertacchi mit dem Staatsanwalt gescheitert.

Am 2. März kommt es zur nächsten Vorverhandlung; diesen Termin will Veith jedoch nicht abwarten und sagt bereits heute, ja, ich werde kandidieren, auch wenn es zur Eröffnung eines Hauptverfahrens kommt. Er habe zu diesem Thema stets transparent und offen agiert. Auch zeigt er sich zuversichtlich, die Malser Wähler erneut für sich zu gewinnen, habe er sich doch sehr für den Willen des Volkes eingesetzt.

Derzeit arbeitet Ulrich Veith als Teilzeit-Bürgermeister. Er ist Geschäftsführer einer Stiftung im Kloster von St. Müstair. Auf diese Weise sei er wieder ordentlich versichert und auch etwas unabhängiger von der Poltik, sagte er in einem früheren Gespräch zu salto.bz. Als freiberuflicher Bürgermeister gäbe es keine Möglichkeit in einen Rentenfonds einzuzahlen. Die Lösung, sich bei seinem Bruder einstellen zu lassen, schien ein gangbarer Weg zu sein, so Veith. Mit Termin 2.3. wird man sehen, wie es weitergeht: denn laut Severino-Gesetz darf ein strafrechtlich Verurteilter nicht für politische Ämter kandideren, allerdings nur, wenn die Strafe zwei Jahre übersteigt.