Chronik | Friedensgericht

Behindertenauweis garantiert Recht auf Durchfahrt

Drei Geldstrafen hätte eine Mutter zahlen sollen, die ihre behinderte Tochter durch eine verkehrsberuhigte Zone in Bozen transportierte. Ihr Rekurs wurde nun angenommen.

Von der Friedensrichterin Maria Costanza Giatti Recht bekommen hat eine Mutter, die Rekurs gegen drei Mahnbescheide eingelegt hatte. Diese waren ihr wegen unerlaubten Fahrens in einer verkehrsberuhigten Zone (VBZ) von der Gemeinde Bozen zugestellt worden. Der Vorwurf der Gemeinde: Sie habe es verabsäumt, die entsprechende Ausnahmegenehmigung, die für die Ein- und Durchfahrt der VBZ benötigt wird, zu beantragen und sei daher gesetzeswidrig durch die VBZ gefahren.

Zum Zeitpunkt der Fahrt durch die VBZ hatte die Frau jedoch ihre behinderte Tochter an Bord und gleichzeitig deren Behindertenausweis gut sichtbar am Auto angebracht. Laut Straßenverkehrsordnung war sie deshalb ermächtigt, auch ohne Fahrgenehmigung durch die VBZ zu fahren. Die Gemeinde Bozen sah dies jedoch anders und konstatierte, die Frau hätte im Vorfeld ihre Absicht, die VBZ zu befahren, ihr Autokennzeichen und die Nummer des Behindertenausweises ihrer Tochter, der Stadtpolizei mitteilen müssen. Nachdem die Gemeinde der Aufforderung der Frau, die ausgestellten Mahnbescheide zu annullieren, nicht nachgekommen war, hatte sich diese gezwungen gesehen, einen Anwalt zu nehmen und Rekurs gegen die Straferlasse einzulegen.

Anwalt Sebastian Ochsenknecht, der sich des Falles angenommen hat, zeigt sich erfreut über das Urteil des Friedensgericht: “Die von der Gemeinde Bozen eingeforderte Vorab-Benachrichtigung der Stadtpolizei ist von keinem Gesetz vorgesehen. Der Behindertenausweis der Tochter genügt, um die Frau zum Befahren der verkehrsberuhigten Zone zu ermächtigen.” Und weiter: “Die Friedensrichterin hat zurecht die Mahnbescheide, die meine Mandantin zugestellt bekommen hat, annulliert.” Berufen hat sich Giatti dabei auf ein Urteil des italienischen Kassationsgerichts von 2008, welches festhält:

“il c.d. contrassegno invalidi previsto dagli art. 11 e 12 DPR 16/9/1996 n. 610 e 381 DPR 16.12.1992 n.495, consente alla persona invalida di circolare su tutto il territorio nazionale con qualsiasi veicolo nelle zone a traffico limitato, con il solo onere di esporre il contrassegno, che denota la destinazione attuale dello stesso al suo servizio, senza necessità che lo stesso faccia riferimento alla targa del veicolo sul quale in concreto si trovi a viaggiare e nessuna deroga alla previsione normativa risulta stabilita relativamente alle zone a traffico delimitato nei centri abitativi qualiai ai sensi dell'art. 7, comma 1 lett.b), c.d.s., il comune abbia limitato la circolazione di tutte o alcune categorie di veicoli per accertate e motivate esigenze di prevenzione degli inquinamenti e di tutela del patimonio artistico, ambientale e naturale.”.

Neben der Annullierung der Mahnbescheide muss die Gemeinde Bozen auch die Schlichtungskosten übernehmen.