Politica | Transparenz

Reine Vorsichtsmaßnahme

Landtagspräsident Roberto Bizzo und Generalsekretär Florian Zelger über die strenge Auslegung der Datenschutzbestimmungen. Eine Gegendarstellung.
prasidium.jpg
Foto: landtag
In den Artikeln „Private Zahlung“ vom 14. März 2018 und „Achammers Transparenz“ vom 15. März 2018, beide von Chefredakteur Christoph Franceschini unterzeichnet, wird dem Südtiroler Landtag vorgeworfen, die Transparenz nicht zu gewährleisten, da die Anfrage des Landtagsabgeordneten Alessandro Urzì über das Schlichtungsverfahren mit Frau Dr. Vera Nicolussi Leck und die entsprechende Antwort nicht veröffentlicht wurden.
Im zweiten Artikel schreibt der Chefredakteur ausdrücklich: „Warum die Öffentlichkeit das nicht wissen darf, bleibt aber ein Geheimnis des Glaubens. Oder es fällt unter die Datenschutzbestimmungen des Landtages.“ Beides trifft nicht zu: Es handelt sich weder um ein Geheimnis, da es eine einfache Erklärung gibt, noch um Sonderbestimmungen des Südtiroler Landtages.
Es handelt sich vielmehr um eine Vorsichtsmaßnahme des Südtiroler Landtags, nachdem die im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33/2013 vorgesehene Veröffentlichungspflicht in Zusammenhang mit den Bezügen der von der öffentlichen Hand bezahlten Führungskräfte vom Verwaltungsgericht Latium ausgesetzt worden ist. In Erwartung einer endgültigen Entscheidung in dieser Sache hat es der Südtiroler Landtag vorsorglich davon abgesehen, die Inhalte der Anfrage und der entsprechenden Antwort auf seiner Webseite zu veröffentlichen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Veröffentlichung später auf der Grundlage dieses Urteils beanstandet werden könnte.
Sowohl die Anfrage als auch die Antwort wurden aber allen Abgeordneten ordnungsgemäß zugeschickt. Falls einige von ihnen die Inhalte dieser Dokumente an die Öffentlichkeit  bringen, haften sie persönlich für ihre Entscheidung
Sowohl die Anfrage als auch die Antwort wurden aber allen Abgeordneten ordnungsgemäß zugeschickt. Falls einige von ihnen die Inhalte dieser Dokumente an die Öffentlichkeit  bringen, haften sie persönlich für ihre Entscheidung.
Auch die staatliche Antikorruptionsbehörde ANAC bestätigte nun die Korrektheit dieser Vorgehensweise des Südtiroler Landtages: In ihrem Schreiben vom 7. März 2018, das am 14. März hinterlegt wurde, schuf sie Klarheit in dieser Angelegenheit und bezeichnete eine Aussetzung der Pflicht für die Verwaltung, die Bezüge zu Lasten der öffentlichen Hand auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen, als „sinnvoll, solange die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit nicht geklärt ist.“
In diesem Fall geht es also nicht um eine „besonders strenge und absurde Auslegung der Datenschutzbestimmung“, wie im Artikel „Private Zahlung“ behauptet wird, sondern vielmehr um die konsequente und transparente Einhaltung der Vorschriften.
Der Südtiroler Landtag bemüht sich tagtäglich um die Einhaltung der Transparenzauflagen; gleichermaßen setzt er sich aber auch für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ein. Dabei handelt er nicht nach eigenem Ermessen, sondern mit größter Fairness und im besten Glauben. 
In diesem Fall geht es also nicht um eine „besonders strenge und absurde Auslegung der Datenschutzbestimmung“, wie im Artikel „Private Zahlung“ behauptet wird, sondern vielmehr um die konsequente und transparente Einhaltung der Vorschriften: Anders vorzugehen würde bedeuten, die Rechte der in den Unterlagen genannten Personen zu verletzen. Damit würde sich der Südtiroler Landtag der Gefahr einer Strafanzeige mit Schadenersatzforderungen aussetzen, für die letztendlich die öffentliche Hand – sprich alle Südtirolerinnen und Südtiroler – zur Kasse gebeten würde.
Wir sind zuversichtlich, dass diese Gegendarstellung auf der Webseite www.salto.bz an gleicher Stelle und in ähnlich großem Umfang wie die oben erwähnten Artikel veröffentlicht wird.
Mit freundlichen Grüßen
 
Roberto Bizzo
Präsident des Südtiroler Landtages
 
Florian Zelger
Generalsekretär des Südtiroler Landtages

 

Bild
Profile picture for user Christoph Franceschini
Christoph Fran… Ven, 03/23/2018 - 09:48

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrter Herr Generalsekretär,
mit Verlaub: Meines Erachtens werden hier Äpfel und Birnen vermischt.

Es stimmt, was Sie schreiben: 2013 haben ausgerechnet einige Beamten des Datenschutzbeauftragten (Garante per la privacy) beim Verwaltungsgericht Latium gegen das gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33/2013 und die darin vorgesehene Veröffentlichungspflicht des Vermögens, der Bezüge und Entschädigungen der von der öffentlichen Hand bezahlten Führungskräfte rekurriert. Das Verwaltungsgericht hat diesen Rekurs angenommen und im Jänner 2018 mit einem weiteren Urteil die Veröffentlichungspflicht ausgesetzt. Es stimmt auch, dass die ANAC am 7. März 2018 ein Rundschreiben veröffentlicht hat, das diese Aussetzung der Veröffentlichung der Gehälter nahelegt. (hier nachzulesen: http://www.anticorruzione.it/portal/public/classic/AttivitaAutorita/Att…)
Nur geht es dabei um die allgemeine Liste der Gehälter und Steuererklärungen aller Führungskräfte der öffentlichen Körperschaften, die regelmäßig im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ der Website der Landesverwaltung veröffentlicht werden muss (bzw. eben musste).
Und so schränkt denn auch die ANAC den Anwendungsbereich bzw. die Wirksamkeit des Schreibens, auf das Sie Bezug nehmen, wie folgt ein: "limitatamente alle indicazioni sulla pubblicazione dei dati di cui all´art. 14, co. 1-ter, ultimo periodo del d.lgs. 33/2013".
In der Anfrage von Alessandro Urzí geht es aber um etwas völlig anderes.
Der Landtagsabgeordnete wollte wissen, warum Vera Nicolussi-Leck in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht 110.000 Euro vom Land bekommen hat. Nicolussi-Leck war Ressortdirektorin und in dieser Funktion politisch ernannt. Demnach geht die Anfrage weit über den normalen Verwaltungsbereich hinaus. Es geht hier um eine außerordentliche Schlichtung, in der keinerlei Gehaltsdaten enthalten sind. Und, um es ganz deutlich zu sagen: Die Veröffentlichung dieser Daten fällt ganz sicher nicht unter jene im Sinne von "art. 14, co. 1-ter, ultimo periodo del d.lgs. 33/2013".
Meiner bescheidenen Meinung nach betreffen deshalb weder das Urteil des Verwaltungsgerichts noch das ANAC-Rundschreiben diesen konkreten Fall.
Ich gehe natürlich davon aus, dass Sie versuchen, die geltenden Bestimmungen korrekt zu interpretieren. Sie müssen aber auch verstehen, dass Ihre doch extrem extensive Interpretation der Datenschutzbestimmungen, welche fast schon systematisch zu Lasten der Transparenzpflicht ausfällt, nicht immer geteilt werden muss.

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Franceschini
Redaktionsleitung salto.bz

Ven, 03/23/2018 - 09:48 Collegamento permanente