Chronik | Lockdown

Die Februar-Verordnung

Der Landeshauptmann hat die Corona-Verordnung mit den Regeln unterzeichnet, die ab Montag und bis Ende des Monats gelten.
Atemschutzmaske
Foto: Claudio Schwarz on Unsplash

++ Update ++

Im Laufe des Nachmittags wird die korrigierte Version der Verordnung Nr. 6 vom 6. Februar 2021 veröffentlicht: Zu den zugelassenen Körperpflegeberufen zählen nun ausdrücklich nur Friseure, Barbiere und Podologen. In einer ersten Version durfeten im Italienischen auch “estetisti”, also Schönheitspfleger arbeiten.

 


 

Über 24 Stunden nachdem Landeshauptmann Arno Kompatscher am Freitag Vormittag die geplanten Maßnahmen für den dreiwöchigen Lockdown für Südtirol umrissen hat, ist nun die entsprechende Verordnung da. Nicht alles, was Kompatscher angekündigt hat, ist in die Verordnung Nr. 6 vom 6. Februar 2021 eingeflossen. So findet sich etwa keine Spur von der Pflicht, im öffentlichen Nahverkehr oder als Kunde beim Einkaufen bzw. Friseurbesuch eine FFP2-Maske zu tragen. Diese Pflicht gilt einzig für das Personal der zugelassenen Körperpflegeberufe. Dazu gehören – laut deutschem Text der Verordnung – ausschließlich Damen- und Herrenfriseure sowie die podologische Betreuung. Laut italienischer Version dürfen auch “estetisti”, also Schönheitspfleger arbeiten. Nein, das stimme nicht, präzisiert die Landespresseagentur um 15.15 Uhr.

 

In allen weiteren Produktionstätigkeiten, die offen halten dürfen, ist das Tragen von FFP2-Masken empfohlen – ebenso wie die Durchführung regelmäßiger Antigen- oder PCR-Tests.

Welche Regelungen von 8. bis 28. Februar 2021 im Detail gelten, kann in der (inzwischen korrigierten) Verordnung Nr. 6/2021 nachgelesen werden. Das Formular für die Eigenerklärung, die beim Verlassen der Wohnsitzgemeinde bzw. der allgemeinen Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr mitgeführt werden muss, gibt es hier zum Download.