Chronik | Pilze

Verbotene Gelüste

Die günstigen klimatischen Bedingungen lassen Pilze und die Sammellust sprießen. Das Amt für Forstverwaltung erinnert an die Vorschriften für das Pilzesammeln.
Beschlagnahmte Pilze
Foto: LPA/Forststation Bozen

Alle Jahre wieder… sprießen bei günstigem Wetter die Pilze aus dem Boden – und locken unzählige Sammler in die Wälder. Regelmäßig wird dabei gegen das Pilzsammelgesetz verstoßen. So auch am vergangenen Wochenende. Nun mahnt das Amt für Forstverwaltung die Einhaltung der Vorschriften an. Denn In Kombination mit den milden Temperaturen waren die Niederschläge der vergangenen Wochen sehr förderlich für das Wachstum von Pilzen, auch von Steinpilzen. “Das Sammeln von Pilzen ist aber nur unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt und etwa in Landschaftsschutzgebieten verboten oder auch dort, wo die Grundeigentümer Verbotsschilder aufgestellt haben”, erinnert Amtsdirektor Florian Blaas.

Am vergangenen Wochenende wurden etwa von der Forststation Bozen mehrere Übertretungen der geltenden Bestimmungen zum Sammeln der Pilze (LG Nr. 18/91) festgestellt. Im Zuge der Kontrollen wurde in den Wäldern rund um Kohlern, wo derzeit ausnehmend viele Pilze sprießen, zehn Kilogramm Pilze beschlagnahmt, die eine Person alleine gesammelt hatte.
Die gesamten Kohlerer Wälder sind auf Antrag der Grundeigentümer für das Pilzsammeln gesperrt, wie in Art. 3 des LG Nr. 18/91 festgehalten.

In diesem Landesgesetz wird das Sammeln von Pilzen in Südtirol geregelt. Pilzsammler werden demnach in drei Kategorien eingeteilt:

  • Grundeigentümer dürfen ohne Einschränkung an allen Tagen bis zu drei Kilo Pilze sammeln,
  • in der Gemeinde Ansässige bis zu zwei Kilo an Kalendertagen mit einer geraden Zahl zwischen 7.00 und 19.00 Uhr und
  • alle nicht in der Gemeinde Ansässigen bis zu einem Kilogramm ebenfalls an geraden Tagen und gegen eine Gebühr von acht Euro.

Auf geltende Sammelverbote wie am Kohlerer Berg und in anderen Teilen des Landes wie zum Beispiel auch in Montiggl wird mit aufgestellten Schildern hingewiesen.
Bei Verstößen gegen dieses Gesetz werden als Zusatzmaßnahme zu einer Verwaltungsstrafe alle gesammelten Pilze eingezogen und etwa an Seniorenwohnheime, Sozialdienste oder öffentliche Mensen abgegeben.

Die Bestimmungen zum Pilzsammeln finden sich online auf der Seite der Landesforstabteilung.