Politik | Wahlgesetz

Skeptisch bis ablehnend

Freiheitliche und Süd-Tiroler Freiheit äußern Kritik am Wahlgesetzentwurf der SVP. Im Zentrum: die Direktwahl des Landeshauptmannes und die Ladiner-Regelung.
Südtiroler Landtag
Foto: Salto.bz

Ein neues Gesetz für die Wahl des Südtiroler Landtages ist eigentlich schon längst überfällig. Es war das Jahr 2001 als die Zuständigkeit für ein eigenes Wahlgesetz an die Autonomen Provinzen Bozen und Trient überging. Seit der Verfassungsänderung in jenem Jahr werden die Landtagsabgeordneten nämlich nicht mehr als Regionalratsabgeordnete sondern als Landtagsabgeordnete gewählt, die zusätzlich in der Region Trentino/Südtirol auch die Funktion als Regionalratsabgeordnete ausüben. Während man im Trentino bereits 2003 mit einem entsprechenden Landesgesetz klare Fakten geschaffen hat, hat man sich in Südtirol bislang noch nicht durchgerungen, die neue Kompetenz vollinhaltlich wahrzunehmen. So kam es, dass die Landtagswahlen 2003, 2008 und 2013 stets mit einem “technischen” Wahlgesetz bestritten wurden. Das soll sich nun ändern.

Am Donnerstag (16. Februar) tritt um 9 Uhr der I. Gesetzgebungsausschuss des Landtages zusammen. Auf der Tagesordnung steht die Behandlung gleich zweier Gesetzentwürfe für ein neues Landeswahlgesetz. Der eine kommt von der SVP, der andere von den Freiheitlichen. Bereits am vergangenen Freitag hatten die Grünen zur Pressekonferenz geladen, bei der sie den 58-seitigen Entwurf der Mehrheitspartei zerpflückten und verkündeten, gleich 20 Änderungsanträge einbringen zu wollen. Heute (14. Februar) folgten die Süd-Tiroler Freiheit und die Freiheitlichen selbst, die erklärten, warum sie dem SVP-Vorschlag skeptisch beziehungsweise ablehnend gegenüber stehen.

Zwar decke sich der Gesetzentwurf der Volkspartei in vielen Punkten mit dem ihren, und einige Sachbereiche seien darin “durchaus besser” geregelt, “dennoch kann die Landtagsfraktion der Freiheitlichen dem Entwurf der SVP insgesamt nicht ihre Zustimmung geben”, hieß es am Vormittag auf einer Pressekonferenz der Freiheitlichen. Zum einen vermissen Fraktionssprecher Pius Leinter & Co. die Direktwahl des Landeshauptmannes. Im ursprünglichen Gesetzentwurf, der Mitte des Vorjahres SVP-intern diskutiert wurde, war diese Möglichkeit noch vorgesehen, wurde am Ende aber fallen gelassen. “Für uns ist die Direktwahl von zentraler Bedeutung, weil sie eine eindeutige Stärkung der Demokratie ist und der Wählerschaft die Möglichkeit gibt, den Regierungschef unabhängig von parteipolitischen Zwängen und Absprachen zu wählen”, erklären die Blauen. Sie kritisieren außerdem die Mindestanzahl von 24 Kandidaten auf einer Liste (“viel zu hoch”), die Frauenquote (“gehört abgeschafft”) sowie die Wahl der Landesräte mittels einfacher Mehrheit der Landtagsabgeordneten.

Mit den anderen Oppositionsparteien gemein haben die Freiheitlichen ihre Kritik an der Änderungen, die der SVP-Gesetzentwurf zur Ermittlung der ladinischen Landtagsvertreter vorsieht. Man vermutet dahinter einen “miesen Wahlgesetz-Trick” (Andreas Pöder), mit dem die SVP versuche, den Ladiner-Sitz im Landtag für sich selbst zu reservieren. “Keine geschenkten ‘Ladinersitze’”, fordern die Grünen. Und auch die Süd-Tiroler Freiheit (STF) spricht sich gegen “eine maßgeschneiderte Ausnahmeregelung für SVP-Ladinerkandidaten, zu Lasten der Opposition” und für die Beibehaltung der bisherigen Sonderregelung für Ladiner aus. Zustimmung kommt von der STF für den Vorschlag der Freiheitlichen, die Höchstanzahl der Mitglieder der Landesregierung auf 7 (statt 11 wie im SVP-Vorschlag vorgesehen) zu reduzieren. Und wie die Grünen verlangt auch die STF eine strengere Regelung der Ausgaben für die Wahlspesen. “Ich werde im Gesetzgebungsausschuss mehrere Änderungsanträge einreichen”, kündigt Myriam Atz Tammerle an. Während die Freiheitlichen der Volkspartei noch einmal die Hand ausstrecken: “Wir sind weiterhin zu Verhandlungen mit der SVP bereit.” Allerdings stellen die Blauen einige Bedingungen: neben der Direktwahl des Landeshauptmannes und der Abschaffung der Frauenquote auch ein eigenes Landesgesetz zur Regelung der Vergütungen an Landtagsabgeordnete, Landesräte und Landeshauptmann.