Chronik | Verkehrsstrafen

Kein Entkommen

Schlechte Nachrichten für Verkehrssünder: Die Zeiten, in denen Strafen aus dem Ausland einfach weggeworfen werden können, scheinen vorbei zu sein.
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Foto: upi

Das Thema scheint Autofahrer außerordentlich zu beschäftigten: „Muss ich eine Verkehrsstrafe aus dem Ausland zahlen – auch wenn sie aus Österreich kommt?“  Bis zu vier Mal am Tag wird das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen mit dieser Frage konfrontiert. Ob Geschwindigkeitsübertretungen in Österreich, Deutschland oder Frankreich, angeblich nicht bezahlte ungarische Autobahnmauten oder in Kroatien begangene Parksünden – Gründe für eine mehr oder weniger fette Geldbuße gibt es genug. 

Doch das Verbraucherzentrum macht nun Schluss mit der von Studierenden wie Pendlern oder Urlaubern oft gehegten – und praktizierten - Überzeugung, dass besonders österreichische Strafzettel einfach ignoriert werden können, weil sie in Italien ohnehin nicht eingetrieben werden können. Und zwar nicht nur, weil „jede gerechtfertigte (Verkehrs)Strafe zu bezahlen ist: egal ob aus dem In- oder dem Ausland“, wie die Verbraucherschützer anmahnen. Auch unabhängig von der Moral können sich Verkehrssünder seit einem Jahr nicht mehr vor einer Vollstreckbarkeit der Strafe in Italien sicher fühlen. Denn im März 2016 hat Italien den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union (2005/214/JI) zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen umgesetzt.

"Einer Vollstreckbarkeit vom Ausland kommenden Strafbescheiden steht eigentlich nichts im Wege"

„Das bedeutet konkret: Einer Vollstreckbarkeit vom Ausland kommenden Strafbescheiden steht eigentlich nichts im Wege“, erklärt man beim Europäischen Verbraucherzentrum. Die Verkehrsvergehen würden zunächst in Italien anerkannt und könnten daraufhin auch vollstreckt werden. Voraussetzung dafür sei nur ein italienischer Wohnsitz oder der Bezug eines Einkommens oder der Besitz von Gütern in Italien. Keine Ausnahme davon gibt es auch, wenn die Strafe ohne Einschreiben ins Haus flattert. Denn bezüglich Zustellungsmodalitäten sind seit 2016 auch in Italien jene Regeln anerkannt, die im Land gelten, in dem die Übertretung stattfand. Sprich: Müssen dort Bescheide nicht eingeschrieben zugestellt werden, hat auch in Italien das einfach Schreiben volle Gültigkeit.

Kommen die Zahlungsaufforderungen aus dem EU-Ausland dagegen von privaten Dienstleistern wie Parkplatzbetreibern oder Autobahngesellschaften, raten die Verbraucherschützer zuerst genau zu kontrollieren, ob die auf dem Bescheid angegebenen Daten zum vorgeworfenen Vergehen mit dem Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts übereinstimmen oder ob man die Bezahlung nicht ohnehin beweisen kann. Zur Eintreibung solcher Strafen werden meist ausländische Notare oder ein Inkassoservice beauftragt. „In diesen Fällen ist es in der Praxis ab und zu möglich, eine außergerichtliche Einigung mit den Eintreibern zu finden und einen reduzierten Betrag zu bezahlen“, so das EVZ.