Politik | Bauernbund

Die Briefwahl

Die Vorwahlen im Bauernbund werden im Dezember/Jänner stattfinden. Der Landesbauernrat hat am Freitag die Spielregeln festgelegt.
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Foto: SBB
Es soll eine Befragung der Mitglieder – also der Basis – werden und kein Wahlkampf. Deshalb ist auch keine Wahlwerbung zugelassen“, sagt Leo Tiefenthaler. Der Obmann des Südtiroler Bauernbundes beruft sich bei dieser Klarstellung auf eine wichtige Entscheidung, die der Landesbauernrat gefasst hat. Das oberste Gremium des SBB hat am Freitag die Spielregeln für die anstehenden Basiswahl festgelegt. Über diese Vorwahlen sollen die Mitglieder von Bauernbund, Bauernjugend, Bäuerinnen und bäuerlichen Senioren die besten Kandidaten für die Landtagswahl 2018 ermitteln.
Die vom Landesbauernrat beschlossene Wahlordnung legt auch den genauen Modus zur Kandidatenfindung fest. Die Basiswahl wird im Dezember und Jänner per Briefwahl über die Bühne gehen. Demnach sind der amtierende Landesrat Arnold Schuler sowie die amtierenden bäuerlichen Landtagsabgeordneten – Maria Hochgruber Kuenzer, Josef Noggler und Albert Wurzer – , sofern sie antreten möchten, fix für die Liste der Basiswahl gesetzt. 
Zusätzlich können die Bezirksbauernräte jeweils maximal zwei Kandidaten nominieren. Auch können die Landesgremien der bäuerlichen Organisationen je einen weiteren Kandidaten für die Basiswahl vorschlagen. Eine weitere Möglichkeit ist das Sammeln von Unterschriften. Wer 500 Unterschriften von Mitgliedern der bäuerlichen Organisationen einholt, kann bei der Basiswahl mitmachen.
Auf letztere Regelung zählen zwei prominente Oppositionelle, die sich an der Basiswahl des Bauernbundes beteiligen wollen. Der Obmann der Südtiroler Freiheitlichen Andreas Reber Leiter und Christoph Mitterhofer von der Süd Tiroler Freiheit.
Die Wahlordnung sieht vor, dass alle Kandidaten für die Basiswahl bis zum Stichtag 1. Oktober ordentliches Mitglied des Bauernbundes sein müssen. einer der vier bäuerlichen Organisationen sein. Zudem müssen alle Kandidaten für die Basiswahl werden eine Einverständniserklärung unterschreiben, mit der sie das Ergebnis der Basiswahl anerkennen und gegebenenfalls für die Landtagswahl zur Verfügung stehen. Die vier bestgewählten Kandidaten der Basiswahl werden bei den Landtagswahlen dann vom SBB als bäuerliche Kandidaten unterstützt. 
SBB-Obmann Leo Tiefenthaler betont, dass der Bauernbund „mit der Basiswahl einen neuen Weg geht. Es ist unser statutarischer Auftrag, bäuerliche Anliegen auch politisch weiterzutragen. Bei der Basiswahl reden die Mitglieder schon im Vorfeld mit. Sie entscheiden auf direktem Wege, wer sie im Landtag vertreten soll. Das kommt sehr gut an.
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Sigmund Kripp Fr., 22.09.2017 - 19:45

Diese sogenannte Vorwahl ist eine totale Farce! Wer kann denn vom Bauernbund schon unterstützt werden, wenn er/sie nicht schon auf der Landtagsliste einer PARTEI steht??? Erst dann macht die (laut Regionalgesetz von 1998 illegale) Unterstützung einen Sinn!
Wenn ich heute sage: ich will mich zur Vorwahl aufstellen lassen und sammle auch brav die 500 Unterschriften von SBB-Mitgliedern, aber keine Partei will mich auf die Ltg-Liste setzen: was war dann die Arbeit wert? Gar nichts!
Der Bauernbund selbst ist nämlich (noch) keine Partei. Gotteseidank!
Der Bauernbund sollte sich darauf beschränken, die "landwirtschaftlichen" KandidatInnen aller Parteien und deren Programm gleichberechtigt darzustellen.
Die WählerInnen können dann schon selbst ihre Meinung bilden und jene wählen, die sie am kompetentesten einschätzen!
Der SBB ist ein Verband mit Mitgliedern aus allen politischen Richtungen uns darf keine direkte Unterstzützung von KandidatInnen betreiben!
Hier die gesetzliche Grundlage dazu:

REGIONALGESETZ VOM 13. AUGUST 1998, NR. 7
Bestimmungen über die Wahlwerbung von
Verbänden, Vereinigungen und Gewerkschaften l
Art. 1 - Wahlwerbung von Verbänden, Vereinigungen und Gewerkschaften - (l) Verbänden, Vereinigungen und Gewerkschaften, die gemeinnützigen Charakter haben, die Begünstigungen der Volontariatsbestimmungen in Anspruch nehmen, Patronatsdienste leisten oder in irgendeiner Form Mittel aus den öffentlichen Haushalten erhalten, ist ab dem sechzigsten Tag vor jenem, der dem für die Wahlen des Regionalrates festgelegten Tag vorausgeht, jegliche Werbetätigkeit für Kandidaten und für Parteien verboten.
Art. 2 - Inkrafttreten - (l) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Ich persönlich wäre dafür, einen Art. 3 zuzufügen, der bei Zuwiderhandlungen den Entzug der öffentlichen Gelder für den jeweiligen Verband für den Zeitraum der betreffenden Legislaturperiode vorsieht.

Fr., 22.09.2017 - 19:45 Permalink