Gesellschaft | Autonomie

Konvent – und dann?

Das Autonomiestatut soll überarbeitet, “upgedatet” werden. Wie geht es nach dem Abschluss der Arbeiten des Autonomiekonvents weiter?
Konvent der 33
Foto: Salto.bz

In wenigen Tagen ist es so weit. Am Freitag, 30. Juni wird der Konvent der 33 zur letzten Sitzung zusammenkommen und seine Arbeiten offiziell abschließen. Das Ende der Arbeiten bedeutet allerdings nicht das Ende des Weges in Richtung Überarbeitung des Autonomiestatuts.

Konvent übergibt

Über die Sommermonate werden die Texte endredigiert und die Übersetzer machen sich ans Werk. Am 22. September werden die Ergebnisse des Autonomiekonvents – das offizielle Abschlussdokument sowie die Minderheitenberichte aus dem Konvent der 33 und das Enddokument des Forum der 100 – öffentlich vorgestellt und dem Südtiroler Landtag übergeben. Die Dokumente in den drei Landessprachen bilden die Grundlage für die Überarbeitung des Autonomiestatuts, wie im Landesgesetz Nr. 3 vom 23. April 2015, mit dem der Autonomiekonvent eingesetzt wurde, festgehalten ist.
Zugleich mit der Übermittlung an den Südtiroler Landtag gehen die Abschlussdokumente des Konvents der 33 auch an den Trentiner Landtag und den Regionalrat. Ebenso wird das Abschlussdokument der Consulta, die im Trentino Vorschläge zur Überarbeitung des Autonomiestatuts ausarbeitet, an den Südtiroler Landtag (und den Regionalrat) weiter geleitet.

Landtag arbeitet aus

Der Konvent wurde als Hilfsorgan des Landtagss eingesetzt und ist ausschließlich beratender Natur. Es liegt wiederum am Landtag, einen konkreten Gesetzesvorschlag zur Überarbeitung des Autonomiestatuts auszuarbeiten – auf Grundlage der vom Konvent erarbeiteten Dokumente und unter Berücksichtigung der erarbeiteten Ergebnisse der Consulta. Der Landtag entscheidet, welche Vorschläge aus den Abschlussdokumenten er in seinen Gesetzesvorschlag einfließen lässt beziehungsweise welche Vorschläge er ergänzt oder erst gar nicht berücksichtigt.

Regionalrat beschließt

Das Autonomiestatut steht im Rang eines Verfassungsgesetzes und kann so nur mittels Verfassungsgesetzentwurf abgeändert werden. Dazu legt Art. 103 des Statuts fest: “Das Initiativrecht zur Änderung (…) steht (…) dem Regionalrat auf Vorschlag der Landtage der autonomen Provinzen Trient und Bozen nach übereinstimmendem Beschluss des Regionalrates zu.” Sprich: Der Verfassungsgesetzentwurf zur Änderung des Status, der im römischen Parlament vorgelegt wird, muss vom Regionalrat beschlossen werden.

Im Landtag muss also ein Verfassungsgesetzentwurf ausgearbeitet werden. Noch steht nicht fest, welches Organ des Landtags sich der gesammelten Unterlagen annimmt – ob eigens (gegebenenfalls auch gemeinsam mit dem Trentiner Landtag) Arbeitsgruppe eingesetzt wird oder sich die zuständige Sonderkommission damit beschäftigt. Steht der Entwurf, kommt er zur Abstimmung ins Plenum. Wird er angenommen, wird der Entwurf dem Landtag von Trient (zur Kenntnis) sowie dem Regionalrat übermittelt. Im Trentino läuft es gleich. Es könnte gut sein, dass zwei unterschiedliche Verfassungsgesetzentwürfe zur Behandlung in den Regionalrat kommen. Wollen Südtirol und das Trentino mit einer gemeinsamen Stimme in Rom vorsprechen und ein politisch gewichtigen Vorschlag zur Änderung des Autonomiestatuts vorlegen, wird man sich allerdings einigen müssen.

Ab nach Rom?

Trifft der Regionalrat einen übereinstimmenden Beschluss, gelangt der Verfassungsgesetzentwurf ins Parlament, wo er laut Art. 138 der Verfassung behandelt wird. Konkret bedeutet das, dass er von beiden Kammern in doppelter Lesung – in einem zeitlichen Abstand von mindestens drei Monaten – genehmigt werden muss. Bei der zweiten Abstimmung ist die absolute Mehrheit der Mitglieder beider Kammern notwendig. Zu betonen gilt: Die Anwendung einer Volksabstimmung über ein statutsänderndes Verfassungsgesetz ist nicht zulässig (Art. 103 des Autonomiestatuts).

Sollte es im Regionalrat zu keiner Einigung auf einen gemeinsamen Vorschlag für die Abänderung des Statuts kommen, besteht die Möglichkeit, dass einzelne Parlamentarier die Initiative ergreifen und den Gesetzentwurf des jeweiligen Landtags im Parlament einbringen. Sollte das passieren, müssen die beiden Landtage und der Regionalrat gegebenenfalls binnen zwei Monaten eine Stellungnahme zu dem Vorschlag (oder den Vorschlägen) abgeben.