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Blitzer im Check

Die Stadtgemeinde Bruneck will mit “den häufigsten Irrtümern” rund um die orangen Speedcheck-Boxen aufräumen.
Speedbox/Blitzer
Foto: Hannes Prousch

Sie werden mehr und mehr: In immer mehr Gemeinden und Ortschaften werden Speedcheck-Boxen aufgestellt. Die orangen Messsäulen dienen der Geschwindigkeitsmessung – und die Meinungen dazu gehen weit auseinander. Dazu kommt, “dass immer wieder neue Gerüchte zur Rechtmäßigkeit dieser Kontrollen zirkulieren”, hat man auch in Bruneck bemerkt. Die Gemeindeverwaltung will nun auf ihrer Homepage mit “den häufigsten Irrtümern” aufräumen:

  • “Diese Säulen sind alle illegal – man muss nur Rekurs einlegen und braucht dann nichts zu zahlen”
    FALSCH: Die Standorte der Messsäulen ist vom Straßeneigentümer genehmigt. Der Kontrollpunkt muss mittels Hinweisschild „Achtung Geschwindigkeitskontrolle“ angekündigt sein, die Messsäule muss gut sichtbar sein und die Geschwindigkeitskontrollen müssen mit genormten Geräten durchgeführt werden. Ein Rekurs hat daher nur Aussicht auf Erfolg, wenn mindestens eine dieser Vorschriften nicht erfüllt ist. Ist der Rekurs hingegen unbegründet, riskiert man ungefähr die doppelte Strafe zahlen zu müssen.
     
  • “Es darf nur gestraft werden, wenn ein Polizist gut sichtbar neben der Säule steht und/oder das orange Licht auf der Säule blinkt”
    FALSCH: Die Verpflichtung zur guten Sichtbarkeit besteht nur für die Säule selbst (sie darf z.B. nicht durch Sträucher verdeckt sein). Das Messgerät wird von Polizeibeamten laut Vorgaben installiert. Während der Kontrolle müssen die Beamten jedoch nicht von der Straße aus sichtbar sein. Effektiv befinden sich während einer Kontrolle auch Polizeibeamte in der Nähe der Säule, um die Ordnungsmäßigkeit der Kontrollen zu garantieren und eine Manipulierung des Gerätes zu verhindern.
    Das orange Blinklicht ist hingegen nur ein zusätzliches Element, um den Kontrollpunkt besser sichtbar zu machen. Es hat nichts damit zu tun, ob die Geschwindigkeitsmessung eingeschaltet ist oder nicht.
     
  • “Die Nennung des Fahrzeuglenkers für den Punkteabzug (Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 10 km/h) ist nicht notwendig, wenn der Fahrzeugeigentümer selbst gefahren ist. Es reicht die Strafe für die Geschwindigkeitsübertretung zu bezahlen. Die Führerscheinpunkte werden dann dem Fahrzeugeigentümer automatisch abgezogen”
    FALSCH: Falls der Lenker nicht von der Polizei angehalten und identifiziert wurde, ist der Fahrzeugeigentümer verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung des Vorhaltungsprotokolls den Lenker mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugeigentümer selbst gefahren ist. Für diese Erklärung liegt dem Vorhaltungsprotokoll ein Formular bei, das ausgefüllt an die Polizeistelle, welche das Protokoll ausgestellt hat, zurückgeschickt werden muss. Bei unterlassener Erklärung folgt eine zusätzliche Verwaltungsstrafe von 286,00 €. Unterschreibt eine andere Person als der Lenker „gefälligkeitshalber“ die Erklärung für den Punkteabzug, so gilt dies als Straftat laut Art. 483 des Strafgesetzbuches. Dafür ist eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen.
     
  • Bei Zahlung der Strafe innerhalb von fünf Tagen, kann ein um 30 Prozent verminderter Betrag bezahlt werden.
    “Wenn man nicht sicher ist, ob die Frist schon abgelaufen ist, kann man trotzdem den verminderten Betrag bezahlen. Falls es nicht passt, wird sich die Polizei melden, dann muss man halt die Differenz nachzahlen”
    FALSCH: Die Beträge und Zahlungsfristen sind von der Straßenverkehrsordnung genau vorgegeben und in den Vorhaltungsprotokollen angeführt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Polizei den Übertreter auf einen Fehler bei der Zahlung aufmerksam macht. Von der unzureichenden Zahlung erhalten die Betroffenen somit meist erst bei der Einleitung des Zwangseintreibungsverfahrens Kenntnis. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Strafe jedoch bereits erhöht, zuzüglich eventueller Verzugszinsen und Spesen.

Abschließend liefert die Stadtgemeinde Bruneck noch folgenden Hinweis: “Sämtliche Fristen der Straßenverkehrsordnung beziehen sich auf Kalendertage, nicht auf Arbeitstage. Sonn- und Feiertage zählen also auch.”