Gesellschaft | Seniorenwohnheime

Erleichterungen bei Besuchen

Neuaufnahmen und Besuche in Seniorenheimen bleiben möglich, auch am Sterbebett. Öffis und Aufstiegsanlagen dürfen bis zu 80 Prozent ausgelastet werden.
Hände Seniorin
Foto: Pixabay

Am Dienstag hat die Landesregierung neue Richtlinien für die Seniorenwohnheime im Umgang mit Covid-19 erlassen. Die Devise lautet dabei: Die 76 Südtiroler Altenheime sollen möglichst lange für Neuaufnahmen und Besuche offen bleiben.

 

Besuche mit Kontakt und am Sterbebett

 

Eine wichtige Neuerung, die auf Vorschlag von Soziallandesrätin Waltraud Deeg am Dienstag beschlossen wurde, betrifft die Besuche: Unter Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist bei Besuchen ein Körperkontakt mit Heimbewohnern möglich. Auch sind künftig zwei Besucher im Einzelzimmer erlaubt – immer unter Einhaltung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen. Eine wichtige Erleichterung gibt es, wenn Heimbewohner im Sterben liegen: Künftig dürfen diese von Angehörigen oder Personen, die ihnen nahestehen, besucht werden, auch wenn es einen allgemeinen Besucherstopp im Heim gibt. “Es war uns sehr wichtig, noch stärker als bisher den psychologischen, emotionalen Aspekt einzuarbeiten. Menschen in den Seniorenwohnheimen brauchen den Kontakt zu ihren Lieben, auch wenn sie ansonsten gut umsorgt und gepflegt werden”, meint Landesrätin Deeg.

Im Beschluss werden zudem Vorgaben zum Umgang mit symptomatischen und mit positiv bzw. zweifelhaft getesteten Heimbewohnern gegeben. Auch wird festgelegt, dass Heime über 80 Betten zu einem bestimmten Zeitpunkt einen eigenen, abgetrennten Covid-Bereich aktivieren müssen. Sofern es keine oder kaum Covid-Fälle in einem Heim gibt, bleiben alle Dienste (z.B. Heimkapelle, Heimbar, Essen auf Rädern, Friseurdienst, Tagespflegeleistungen) aufrecht. Heimbewohnerinnen und -bewohner können weiterhin unter Einhaltung der allgemein für Südtirol geltenden Sicherheitsvorgaben das Heim kurzzeitig verlassen. Auch Tagesausflüge sind in diesem Zusammenhang möglich.

Weitere Vorgaben vonseiten des Landes betreffen bessere Schutzvorkehrungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Heim. Unter anderem sollen die Personalräume besser geteilt, Dienstpläne mit möglichst denselben Mitarbeitern gestaltet und durch die kontinuierliche und regelmäßige Schnelltesten der Mitarbeitenden die Sicherheit für alle Beteiligten erhöht werden.

 

80-prozentige Auslastung in Öffis und Aufstiegsanlagen

 

Neuerungen bzw. Präzisierungen gibt es auch im Personentransport. Für alle Fahrzeuge, die für öffentliche Verkehrsdienste eingesetzt werden, gilt ein maximaler Befüllgrad von 80 Prozent bezogen auf die zugelassenen Sitz- und Stehplätze zulässig ist. Sitzplätze dürfen voll besetzt werden. Eine 100-prozentige Befüllung ist möglich, wenn sich die Nutzer nicht länger als 15 Minuten im Transportmittel aufhalten, wenn eine genehmigte Belüftungsanlage mit Luftaustausch und Luftfilter vorhanden ist und in Notsituationen.

Auch für Seilbahnen und Skilifte mit geschlossenen Kabinen gilt nunmehr ein Befüllgrad von 80 Prozent der zulässigen Plätze. Dazu unterstreicht Mobilitätslandesrat Daniel Alfreider: “Wir arbeiten daran, dass Seilbahnen und geschlossene Lifte über genaue Regeln verfügen und unter Einhaltung dieser Maßnahmen betrieben werden können. Denn der Liftbetrieb ist der Motor für den Wintertourismus.”
Für den Nightliner-Dienst gilt während des gesundheitlichen Notstands, dass die letzte Abfahrt spätestens innerhalb der für öffentliche Lokale verordneten Sperrstunde erfolgen muss, also innerhalb 22 Uhr. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, von welcher Körperschaft der Dienst organisiert und verwaltet wird.

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Peter Gasser Di., 27.10.2020 - 22:01

Oben steht:
“Auch für Seilbahnen und Skilifte mit geschlossenen Kabinen gilt nunmehr ein Befüllgrad von 80 Prozent der zulässigen Plätze. Dazu unterstreicht Mobilitätslandesrat Daniel Alfreider...”
Wenn man sich das mit den 80% vorzustellen versucht, sieht man einen Brutkasten für Viren... also nach der Wintersaison mit 80% Auslastung alle Einheimischen wieder in einen sanften Lockdown...
Es ist sehr schade, dass man A (80% Auslastung), aber nicht B sagt, nämlich was als kausale Konsequenz darauf folgen wird.

Di., 27.10.2020 - 22:01 Permalink
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Karl Trojer Mi., 28.10.2020 - 11:44

Die Begleitung schwerkranker oder gar sterbender Menschen durch Familienangehörige und enge Freunde ist ein Grundrecht auf das nicht verzichtet werden darf. Mit diesem Verbot bzw. den bestehenden Einschränkungen übersteigt die Corona-Drosselung ihre Berechtigung. Es bedarf dringend sinnvollerer, humanerer Lösungen seitens der Entscheidungsträger !

Mi., 28.10.2020 - 11:44 Permalink