Chronicle | Parlament

Schutz für Whistleblower

Wer Gesetzeswidrigkeiten am Arbeitsplatz zur Anzeige bringt, soll besser geschützt werden. Die Abgeordnetenkammer stimmt für einen entsprechenden Gesetzentwurf.

Wer Korruption an seinem Arbeitsplatz auf- und anzeigt, soll in Zukunft besser geschützt werden. Insbesondere vor eventuellen Racheakten durch den Arbeitgeber, unter dessen Augen üble Machenschaften stattfinden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Movimento 5 Stelle vor, der nun von der Abgeordnetenkammer des italienischen Parlaments gutgeheißen wurde. 281 Abgeordnete stimmten mit Ja, 71 mit Nein und 18 enthielten sich der Stimme, als es im Montecitorio-Palast am Donnerstag Vormittag darum ging, über das Whistleblowing”-Gesetz abzustimmen.

Von einem “grundlegenden Erfolg in Sachen Korruptionsbekämpfung” spricht M5S-Leader Beppe Grillo, von einer gewonnen “kulturellen Herausforderung” der Untersekretär für die Justiz, Cosimo Ferri. Zufrieden zeigt sich auch der PD, der mit dem M5S für den Gesetzentwurf gestimmt hat. Dagegen ausgesprochen hat sich hingegen Forza Italia, deren Abgeordnete befürchten, dass die neue Regelung ein “ungeheures Klima von versteckten Anschuldigungen” unter den Angestellten schaffen könnte.

Sollte auch der Senat sein Ok geben, wird das Gesetz für Angestellte des öffentlichen Dienstes, für jene von öffentlichen Wirtschaftskörperschaften (enti pubblici economici) und privatrechtlichen Körperschaften unter öffentlicher Kontrolle (enti di diritto privato sotto controllo pubblico) gelten. Außerdem wird es auch auf Berater, freie Mitarbeiter und Angestellte von Lieferanten der öffentlichen Verwaltung ausgeweitet und auch im Privatsektor greifen.


Was das Whistleblower-Gesetz vorsieht

Die entsprechenden Meldungen können bei den Korruptions-Verantwortlichen der entsprechenden Körperschaft, der nationalen Antikorruptionsbehörde, den ordentlichen Gerichten oder dem Rechnungshof eingereicht werden.

Der Angestellte, der in gutem Glauben Gesetzeswidrigkeiten, von denen er Kenntnis hat, bei den entsprechenden Stellen meldet, darf nicht bestraft, in seiner Arbeitstätigkeit abgestuft, entlassen, versetzt oder anderweitig sanktioniert werden. Passiert dies trotzdem, sieht die Antikorruptionsbehörde Verwaltungsstrafen von bis zu 30.000 Euro für den Arbeitgeber vor.

“In gutem Glauben” schließt ein, dass die Meldung eingehend dokumentiert sowie überzeugend begründet ist und auf Fakten, wie etwa Dokumenten, basiert, die die Gesetzeswidrigkeiten belegen.

Den Stellen, an denen die Meldung eingeht, wird es verboten, die Identität des Whistleblower preiszugeben. Anonyme Meldungen hingegen sind nicht zulässig. Falls es zu einem Strafprozess kommt, wird die Wahrung der Identität nach der Schließung der Voruntersuchungen aufgehoben. Die Antikorruptsionsbehörde wird jedoch beauftragt, entsprechende Leitlinien zur Verwendung der Meldungen zu erlassen. Darin sollen auch kryptographische Instrumente vorgesehen werden, um die vertrauliche Behandlung der Identität des Whistleblower zu garantieren.

Jeglicher Schutz verfällt, sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Whistleblower wegen Verleumdung, Diffamierung oder anderen Straftaten infolge der von ihm gemachten Anzeige kommen. Bestätigt sich die Unbegründetheit der Meldung oder das Fehlen des guten Glaubens wird darüber hinaus ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine eventuelle fristlose Entlassung vorgenommen.