Società | Mobilfunk

Zum Schaden der Spott?

Die Telefonanbieter müssen für die Verrechnung im 28 Tage-Rhythmus innerhalb Jahresende eine Rückerstattung leisten. Nur gute News? Nein, meinen die Verbraucherschützer.
Mobil
Foto: Pixabay

Äußerst aufmerksam blickt die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) seit einiger Zeit auf die Entwicklungen in Sachen Telefonie. 2017 hatten die wichtigsten Telefonanbieter in Italien begonnen, ihre Dienste nicht mehr pro Monat, sondern alle 28 Tage zu berrechnen. “Die einseitige Abänderung des Abrechnungszeitraumes ist nur ein Vorwand für eine verdeckte Preiserhöhung”, mahnte die VZS bereits im Oktober. Im Dezember untersagten Regierung und Parlament die Praxis der 28-tägigen Rechnungslegung per Gesetz. Die Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) folgte auf dem Fuße. Allerdings war nicht klar, ob die Kunden eine Entschädigung zugestanden wird oder nicht.

Nun hat die AGCOM vor einigen Tagen verfügt, dass die Telefonanbieter bis spätestens 31. Dezember 2018 jene Beträge erstatten müssen, die im Zuge der Umstellung auf die Fakturierung im 28-Tage-Rhythums unrechtmäßig eingehoben wurden. Die Rückerstattung betrifft den Zeitraum zwischen dem 23. Juli 2017 und dem Datum der effektiven Rückkehr zur Monatsabrechnung (1. April 2018). Wie genau die Rückerstattung zu erfolgen hat, muss erst noch festgelegt werden – “am Ende könnte es sich nicht um eine tatsächliche Rückerstattung, sondern um die Rückgabe der ‘entgangenen’ Tage handeln”, weist die VZS hin.

Dort wirft man die Frage auf: “Ist das nun wirklich eine gute Nachricht für die Verbraucher, wie von vielen derzeit verbreitet wird?”

 

“Kein Grund zum Feiern”

“Die Rückkehr zur monatlichen Berechnung ist natürlich eine gute Nachricht”, halten die Verbraucherschützer fest – “es bleibt jedoch zu vermerken, dass die Telefonanbieter, als sie die Fakturierungszeiträume wieder umstellen mussten, die ‘dreizehnte’ Monatsrate (die sich aus der Berechnung mit 28 Tagen ergeben hatte) schlicht auf die derzeitigen 12 Rechnungen verteilt haben. Jetzt kommt zum Schaden (nämlich der durch diese Umlegung bestehen bleibenden Gebührenerhöhung) aber auch noch der Spott”, stellt die VZS fest: “Denn einige Telefongesellschaften haben mit dem laufenden Monat neue Gebührenerhöhungen eingeführt. Das scheint jedoch kaum jemandem aufgefallen zu sein.”

Ein Beispiel verdeutlicht die Entwicklung: Das Angebot SMART von TIM kostete anfangs 39,00 Euro monatlich mit Festanschluss, ADSL und Mobilverbindung. Seit August 2016 war dieser Preis per einseitiger Vertragsänderung um 0,90 Euro monatlich angehoben worden. Im April 2017 war dann die Gebührenerfassung mit 28 Tagen eingeführt worden, was einer Verteuerung von 8,6% pro Jahr entspricht (es kam praktisch eine dreizehnte Gebührenrate dazu). Im Dezember 2017 mussten die Anbieter per Gesetzesauflage zur monatlichen Fakturierung zurückkehren. Im konkreten Fall gab es daher zuerst eine Erhöhung, und anschließend eine Reduzierung um 0,8%: die monatlichen Gebühren stiegen zuerst auf 43,33 Euro, und wurden dann auf 43,01 Euro „gesenkt“.
Mit 1. Juli diesen Jahres hat TIM dann eine neue Gebührenerhöhung von 2,50 Euro pro Monat angewandt, sodass die endgültige derzeitige Monatsrate 45,51 Euro beträgt. Der ursprüngliche Preis von 39,00 Euro/Monat im Jahr 2016 ist daher auf aktuell 45,51 Euro/Monat gelangt, was einer Preissteigerung von 16,69% entspricht.

Angesichts solcher Zahlen ist man in der VZS der Ansicht, “dass es eigentlich wenig Grund zum Feiern gibt, und dass die AGCOM vielleicht gerade in der absurden Angelegenheit mit den 28 Tagen (die den beteiligten Anbietern am Ende stattliche Verdienste eingebracht hat) mehr für die VerbraucherInnen hätte tun können – wie z.B. den ständigen Gebührenerhöhungen Grenzen zu setzen. Denn die sich ergebenden Mehrkosten sind alles andere als in der Norm, mit allen entsprechenden Nachteilen für die VerbraucherInnen.”

Und noch einen Haken gibt es, so die Verbraucherschützer: “Die Tatsache, dass sich die Angelegenheit nun bis Jahresende hinzieht, bringt außerdem ein weiteres unterschätztes Problem mit sich. Falls nämlich der Telefonkunde inzwischen beschlossen hat, den Anbieter zu wechseln, würde die Rückerstattung für ihn nicht automatisch erfolgen. Er wäre vielmehr gezwungen, selbst tätig zu werden, um die Rückerstattung (mit entsprechenden Kosten, wie z.B. Einschreibegebühren) einzufordern und müsste eventuell sogar das Risiko eines Rechtsstreites auf sich nehmen. Wer hingegen deswegen beschließt, beim aktuellen Anbieter zu bleiben, bis die Rückerstattung erfolgt, der sitzt auch im Falle von einseitigen, benachteiligenden Vertragsänderungen sozusagen bis dahin ‘in der Falle’.”

Die VZS stehen jedenfalls für jede weiterführende Information in dieser Angelegenheit zur Verfügung.