Politica | Verkehr

Geldstrafen für ungesetzliche Parkzonen?

Wer zu lange in einer Kurzparkzone parkt oder, wo erforderlich, keinen Parkschein löst, zahlt Strafe.
Was aber, wenn die Kurzparkzone selbst illegal ist?
Avvertenza: Questo contributo rispecchia l’opinione personale dell’autore e non necessariamente quella della redazione di SALTO.
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Foto: Martin Putz

Kurzparkzonen dürften nur dort errichtet werden, wo die Straße breit genug ist. Das ist nicht überall der Fall. Konkretes Beispiel:

Die Ignaz-Mader-Straße in Brixen ist gerade einmal 7,40m breit, trotzdem ist sie in beide Fahrtrichtungen befahrbar, zudem ist ein Parkstreifen mit Schildern und Bodenmarkierung ausgewiesen. Jeder Laie erkennt, dass das Sträßelchen für insgesamt drei Spuren nicht breit genug ist. So sieht es anscheinend auch das italienische Gesetz:

Das «Decreto Ministeriale 5 nov. 2001, n. 6792» schreibt für jeden Fahrstreifen mind. 3,50m und für den Parkstreifen mind. 2m vor, ergäbe aber eine Mindestbreite von mind. 9m, wozu noch ein Straßenbankett u.dgl. käme.

Die Kurzparkzone hat also schlicht nicht Platz und müsste entfernt werden. Parken wäre dann wahrscheinlich unbegrenzt und ohne Gefahr von Strafzetteln möglich, denn die italienische Straßenverkehrsordnung sieht keine allgemeinen breitenabhängige Verbote vor. Für die Gemeinde Brixen entfielen dann aber auch die einträglichen Strafgelder, die hier für zu langes Parken kassiert werden.

Befremdlich sind die Reaktionen der Gemeinde bzw. der Aufsichtsbehörde: in einem Schreiben von 20.11.2017 erklärte das Regierungskommissariat, dass laut Brixner Bürgermeister die Mader-Straße dem «Straßentyp F» angehöre, für den es keinerlei Regelungen gebe

Die Straßen-Klassifizierung ist aber gar nicht relevant– und zudem scheint es eine solche gar nicht zu geben, da weder Stadtpolizei noch Bürgermeister auf vielfache Anfrage einen Gemeinderatsbeschluss nennen konnten, mit dem die Mader-Straße als «Typ F» eingestuft worden wäre. Und selbst wenn, dies wäre irrelevant: Das genannte «DM» schreibt im Punkt 3.4.2 unterschiedslos für alle Straßen, die von öffentlichen Verkehrsmitteln durchfahren werden, eine Mindest-Fahrstreifenbreite von 3,50m vor – und die Mader-Straße wird in beiden Richtungen von Bussen befahren. Lt. «DM» müssen Fahrstreifen in Straßen, die von «Fahrzeugen der Kategorie 7 lt. Tabelle 3.2.c» (d.h. «autobus, autosnodati, filoveicoli») befahren werden, eine Mindestbreite von 3,50m aufweisen. Busse werden ja auch nicht dadurch schmäler, dass sie engere Straßen befahren.

Und selbst wenn es einen Gemeinderatsbeschluss gäbe, der die Mader-Straße zum «Typ F» erklärt hätte, wäre er wohl nicht rechtens. Das CENTRO STUDI TRAFFICO etwa definiert «Typ F» so: «La funzione è di servire direttamente gli edifici per gli spostamenti pedonali e per la parte iniziale o finale degli spostamenti veicolari privati. In questa categoria rientrano, in particolare, le strade pedonali e le strade parcheggio». Eine «F-Straße dient also lediglich zur Zu- und Abfahrt zu Privathäusern und ist daher in erster Linie für Fußgänger und ruhenden Verkehr bestimmt. Wer die Ignaz-Mader-Straße kennt, weiß aber, dass nichts von alle dem zutrifft: An der Mader-Straße liegt ein Gymnasium mit regem Zubringer-Verkehr, ein öffentlicher Park mit Spielplatz, der Zugang zu einem Sportplatz (samt Turnhalle) und einem Kindergarten, eine öffentliche Tiefgarage und am Ende der Straße: zahlreiche gut besuchte Geschäfte und Cafés usw. Das Handbuch des eben genannten CENTRO STUDI TRAFFICO verbannt aber nicht grundsätzlich alle Busse von «F»-Straßen, schreibt aber eine ausreichende Spurbreite vor – lt. «DM» eben 3,50m pro Fahrstreifen. Anderen Rechtsquellen zufolge wäre der Busverkehr in «F»-Straßen sogar explizit verboten: In der Regelung zur Erstellung von (in größeren Städten verpflichtenden) Verkehrsplänen («Piani urbani di traffico») wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass in «F»-Straßen Busse auf jeden Fall verboten sind: «su di esse non è comunque ammessa la circolazione die mezzi di trasporto pubblico collettivo» (Direttive per la redazione, adozione ed attuazione diei piani urbani di traffico, art. 36 del Decreto legislativo 30 aprile 1992, n. 285. Nuovo codice della strada).

Summa summarum:

Abgesehen davon, dass die Mader-Straße offenbar nie zur «Typ-F»-Straße erklärt wurde, wäre dies irrelevant, da stets eine Mindestbreite von 3,50m pro Fahrstreifen mit Busverkehr vorgeschrieben ist. Die Straße müsste also zu einer Einbahn erklärt werden, dann könnte der Parkstreifen bleiben, oder aber der Parkstreifen muss entfernt werden.

Während im Fall Mader-Straße Stadtpolizei, Bürgermeister und Regierungskommissariat keinen Handlungsbedarf sehen, bestätigte in einem analogen Fall in Sterzing (Baumgartner-Straße) schon im Jahre 2014 der damalige Chef der zuständigen Verkehrspolizei, dass der dortige Parkstreifen nicht dem Gesetz entspricht. Die hohe Politik ließ aber auch dort keine Taten folgen – und kassiert mit den Strafzetteln viel Geld!

Ganz nebenbei: In der Mader-Straße fehlen, wie auch andernorts, die lt. Straßenverkehrsordnung Art. 140 vorgeschriebenen, mind. 30m langen, Sperrlinien an den beiden Kreuzungen im Westen und Osten.

Rekursgebühren teurer als Geldstrafen:

Eigentlich sollten Geldstrafen, die Gemeinden für unzulässige Kurzparkzonen einheben, ebenfalls unrechtmäßig sein und durch einen Einspruch rasch für null und nichtig erklärt werden. Dem stehen aber Eigenheiten des italienischen Rechtsstaates im Wege. Zunächst gäbe es den kostenlosen Rekurs an das Regierungskommissariat bzw. die Polizeidirektion (Quästur). Diese Aufsichtsbeschwerde entpuppt sich aber als sinnlos, da das Regierungskommissariat auf Einwände erst gar nicht eingeht, selbst dann nicht, wenn auch noch eindeutige, nicht sanierbare Formfehler im Spiel sind, derentwegen die Geldstrafe ohnedies null und nichtig wäre, etwa wenn im Strafzettel das verletzte Gesetz nicht genau zitiert wird, der genaue Ort (Hausnummer) des Parkvergehens oder die Fahrzeu-gart (PKW, LKW) fehlt. All dies wäre eine «nullità insanabile» (siehe Liste der nicht sanierbaren Nichtigkeitsgründe: «Vademecum sui vizi formali die verbali della polizia locale in materia stradale» der Region Piemont), die das Regierungskommissariat veranlassen sollten, die Geldstrafen aufzuheben.

Bliebe nur noch der Gang zum Gericht bzw. Friedensrichter, bloß: die Gerichtsgebühr, die auch im Falle eines vollständigen Obsiegens verloren ist, übersteigt die ursprüngliche Geldstrafe bei weitem.

Beibehaltung der unzulässigen Parkstreifen zwecks Geldeinnahme

Warum die Gemeinden und die Polizei nichts am derzeitigen Zustand ändern?

Wie gesagt, ein (gewonnener) Rekurs beim Friedensgericht kostet mehr als der Strafzettel. Keiner wird also den Strafzettel nicht zahlen - und die Gemeinden können auch wirklich überall Kurzparkzonen einrichten, Gesetze hin, Gesetze her.