Economia | Energieversorgung

Alperia unterstützt Haushalte in Not

Der Südtiroler Energiedienstleister bietet Unterstützung für Privatkunden an, die aufgrund der Krise in eine schwierige Erwerbssituation geraten sind.
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Stockfoto - Frau mit Kind am See - ©Getty Images
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Der Südtiroler Energiedienstleister Alperia leistet einen aktiven Beitrag in dieser Krise, in dem er bereits entschieden hat, für die Südtiroler Wirtschaft einen dreimonatigen Zahlungsaufschub vorzusehen. Nun geht Alperia einen Schritt weiter und will jenen Privatkunden unter die Hände greifen, die aufgrund der Krise entweder ihre Arbeit verloren haben bzw. von ihrem Arbeitgeber in Lohnausgleich geschickt werden mussten. 

Wie sieht die Unterstützung im Detail aus?

In den Genuss dieser Aktion kommen Haushaltskunden im freien Markt, die von Alperia Strom für ihre Erstwohnung beziehen. Konkret bedeutet das, dass alle Alperia Kunden, welche im Zeitraum vom 5. März bis zum 31. Mai arbeitslos geworden bzw. in die Lohnausgleichskasse (nachzuweisen über entsprechende Dokumentation) überstellt worden sind, von Alperia zwei Monate lang kostenlos Strom beziehen werden.

Alperia weist in diesen Zusammenhang darauf hin, dass sie nur die Komponente Energie und die ihr zustehende Kommission für den Verkauf und die Dienstleistung in Abzug bringen kann, da die Verkaufsgesellschaft Alperia Smart Services auf alle anderen auf der Rechnung aufscheinenden Posten keinen Einfluss hat, da diese vom Staat und von der Aufsichtsbehörde für Energie Netze und Umwelt (ARERA) festgelegt werden.

Ebenso gilt diese Aktion auch nicht für Kunden im geschützten Markt, da der Preis auch hier direkt über die staatliche Aufsichtsbehörde definiert wird. 

Wie kann der Antrag gestellt werden?

Ganz einfach: Unter www.alperia.eu/covid das entsprechende Antragsformular herunterladen und zusammen mit der Kopie der Identitätskarte und der Dokumentation zum Nachweis der Arbeitslosigkeit bzw. Überstellung in Lohnausgleich an die E-Mail [email protected] senden.

Folgendes gilt es zu beachten:

  • Anträge, die bis zum 15. April 2020 eingehen, berücksichtigen die Verbräuche der Monate April und Mai
  • Anträge, die bis zum 10. Mai 2020 eingehen, berücksichtigen die Verbräuche der Monate Mai und Juni
  • Anträge, die bis zum 10. Juni 2020 eingehen, berücksichtigen die Verbräuche der Monate Juni und Juli