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Lupus in fabula

Das Gesetz gegen Bär und Wolf hat ein Nachspiel. Die grünen Landtagsabgeordneten beanstanden jetzt, dass ein Wort bei der Veröffentlichung abgeändert wurde.
wolf
Foto: upi
Es ist im wahrsten Sinne des Wortes: Wortklauberei.
Wurde der Wortlaut des LGE Nr. 162/18 zum Großraumwild nach dessen Genehmigung abgeändert?“ lautet der Titel einer Landtagsanfrage, die Riccardo Dello Sbarba. Brigitte Foppa und Hans Heiss vergangene Woche eingebracht haben. Dahinter aber steht ein formales Grundsatzproblem: Können die Rechtsämter des Landes bei genehmigten Landesgesetzen eigenmächtig im Sinne der Verständlichkeit die Wort- oder die Satzstellung minimal verändern?
Es geht um das äußerst kontrovers, diskutierte Gesetz gegen Bär und Wolf. Das Landesgesetz mit dem sperrigen Titel „Vorsorge- und Entnahmemaßnahmen bei Großraubwild. Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG“ soll dem Landeshauptmann erlauben, Wölfe und Bären bei Gefahr für Tier und Mensch zum Abschuss frei zu geben.
Das Gesetz zur Entnahme wurde am 6. Juli 2018 mit 25 Ja-, drei Gegenstimmen und zwei Enthaltungen vom Südtiroler Landtag genehmigt. Knapp zwei Wochen später am 19. Juli wurde das neue Gesetz dann im Amtsblatt veröffentlicht.
Dabei ist den grünen Landtagsabgeordneten ein klitzekleiner Unterschied aufgefallen. Dello Sbarba, Foppa und Heiss zeichnen das Ganze in ihrer Anfrage nach. Demnach lautet der erste Satz in dem Text, den der Gesetzgebungsausschuss genehmigt hat, folgendermaßen:
 
„Der Landeshauptmann kann, nach Einholen des Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA), beschränkt auf die Tierarten Ursus arctos und Canis lupus zur Entnahme, zum Fangen oder zum Töten von Exemplaren dieser Arten ermächtigen, falls dies mangels anderer Lösungen für notwendig erachtet wird und vorausgesetzt, dass der Bestand der Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
 
Es wurden im Landtag weder Abänderungsanträge zu diesem Gesetz gestellt noch genehmigt“, heißt es in der Anfrage. Doch im Gesetzestext, der jetzt im Amtsblatt veröffentlich wurde lautet der erste Satz:
 
Der Landeshauptmann kann, nach Einholen des Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA), beschränkt auf die Tierarten Ursus arctos und Lupus Canis zur Entnahme...
 
Der Unterschied: Im Landtag genehmigt wurde „Canis Lupus“, veröffentlicht wurde aber „Lupus Canis“.
 
Die drei grünen Landtagsabgeordneten wollen jetzt genau wissen, wer diese Abänderung gemacht hat? Ob die Wortstellung vom Rechtsamt eigenmächtig verändert wurde oder ob jemand den Auftrag dazu gegeben habe? Und wer das war?
Der Hintergrund ist verständlich: Es ist klar, dass niemand Gesetzestexte, die vom Landtag verabschiedet wurden im Nachhinein eigenmächtig abändern kann. Das wäre ein absolut unrechtmäßiger Eingriff in die Legislative. Demnach geht es um den Schutz eines Grundprinzips der Demokratie.
Doch Riccardo Dello Sbarba, Brigitte Foppa und Hans Heiss dürften hier dennoch etwas über das hehre Ziel hinausgeschossen haben. Die veröffentlichte Bezeichnung ist wissenschaftlich zwar nicht korrekt, doch der Sinn des Gesetzes wird nicht berührt. Vor allem aber kann man das Ganze recht einfach beheben. Man veröffentlicht das Gesetz im Amtsblatt vor Inkrafttreten noch einmal. Diesmal aber richtig.
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Christoph Fran… Mar, 07/31/2018 - 15:26

In risposta a di Daniele Menestrina

Lieber Felix, sehr geehrter Herr Menestrina, Sie haben beide recht. In der Hitze scheint mir vor lauter lupus und canis, selbst die Orientierung verloren gegangen zu sein. Tatsache ist, dass der wissenschaftliche Name bei der Veröffentlichung verdreht wurde. Habe mir erlaubt den Artikel in diesem Sinne zu korrigieren.

Mar, 07/31/2018 - 15:26 Collegamento permanente