Ambiente | Wintersport

Pisten sind tabu

Geschlossene Skigebiete bedeuten gesperrte Pisten – und die dürfen nicht betreten werden. Auch nicht von Tourengehern.
Pistentour
Foto: Jan Kusstatscher

Die Feiertage stehen bevor. Heuer laden sie besonders ein, viel Zeit draußen zu verbringen. Restaurants, Bars, viele Geschäfte sind bis einschließlich 6. Jänner geschlossen. Genauso wie die Skigebiete. Sich zu bewegen ist hingegen in ganz Südtirol uneingeschränkt möglich – und laut Landeshauptmann Arno Kompatscher sogar gewünscht: “Es ist wichtig, ins Freie gehen zu können, eine Wanderung zu unternehmen und die Winterlandschaft genießen zu können. Das tut Körper und Geist gut.” Selbstverständlich gelte es immer, die geltenden Sicherheitsregeln einzuhalten: Abstand, Hygiene, Atemschutz.

Wer sich für eine Pistentour entscheidet, muss noch andere Regeln bzw. die geltenden Verbote beachten. Darauf weisen die Alpenvereine AVS und CAI gemeinsam mit dem Verband der Seilbahnunternehmen hin.

 

Wie Baustellen

 

Im Gegensatz zu Skitouren, die abseits der Pisten durchgeführt werden, steigen Pistentourengeher mit angeschnallten Skiern entlang der Skipisten auf. Längst nicht alle Skigebiete in Südtirol erlauben diese Art des Wintersports. Momentan sind sie aber nirgendwo möglich. Denn: Geschlossene Skigebiete bedeuten gesperrte Pisten – und die dürfen laut Skipistengesetz des Landes nicht betreten werden. Auch nicht von Tourengehern. “Gesperrte Skipisten sind mit Baustellen gleichzustellen”, erklären AVS, CAI und Seilbahnbetreiber. Das gemeinsame Ziel sei, Unfälle durch Zusammenstöße mit Pistenfahrzeugen zu vermeiden, die derzeit für Präparierungs- oder Sicherungsarbeiten unterwegs sind.

“Die nächsten drei Wochen ist für die Vorbereitungsphase zur Öffnung der Skigebiete am 7. Jänner 2021 äußerst wichtig”, erklärt Helmut Sartori, Präsident des Verbandes der Seilbahnunternehmer. “Mindestens zehn Tage vorher beginnt jedes Skigebiet mit den intensiven Vorbereitungsarbeiten. Auf allen Pisten wird mit Maschinen und Fahrzeugen gearbeitet. Und das tagsüber, nicht nachts – zumeist auch an den Sonn- und Feiertagen.”

 

Keine Garantie für Sicherheit

 

Eindringlich appellieren die drei Verbände, sich an das Verbot, gesperrte Skipisten zu betreten, zu halten: “Solange die Skigebiete geschlossen sind, ist kein Pistenrettungsdienst vor Ort, Pisten sind noch nicht für den Betrieb freigegeben, nicht entsprechend gesichert und es kann sein, dass lawinengefährliche Hänge oberhalb der Skipisten noch nicht entschärft sind. Nicht präparierte Pisten sind schwerer befahrbar und gefährliche, gefrorene Rillen und Schneeknollen können zu Verletzungen führen.”

 

Den alpinen Vereinen als Interessenvertreter der Skitourengeher ist es ein Anliegen, dass Pistentouren auch in Zukunft möglich sind. “Sehr viele Bergbegeisterte, die sich bewusst nicht alpinen Gefahren einer Skitour im freien Gelände aussetzen wollen, haben dadurch die Möglichkeit, individuell am Berg etwas für ihre Fitness und ihre Gesundheit zu unternehmen”, betonen AVS und CAI. In einigen Skigebieten des Landes ist der Aufstieg außerhalb der gesperrten Pisten über separate Winterwanderwege möglich. Allerdings dürfen dann auch bei der Abfahrt keine gesperrten Pisten genommen werden. Der Rat der Alpenvereine: “Aktuell sollte man sich genau informieren, welche Regelungen es in einem Gebiet gibt und welche Sperrungen kommuniziert werden.” Alle lokalen Regelungen sind auf der Webseite des AVS veröffentlicht.

 

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Georg Holzer Mar, 12/22/2020 - 10:15

Die Liftbetreiber haben in den letzten Jahrzehnten Millionen an Steuergeld für Beiträge bekommen, jetzt könnten sie dafür den Steuerzahlern einen Streifen Piste herrichten und für Touren freigeben, das wäre sicherer für die vielen nichterfahrenen Freizeittourengehern die mit teils ohne Pieps, Sonde und Schaufel unterwegs sind, als sich im freien Gelände aufzuhalten. Da muss ja dann die Bergrettung sowieso ausrücken wenn was passiert, einfacher und sicherer wäre es auf einer für Tourengeher abgesperrten Piste.... Die verantwortlichen Damen und Herren sollten sich da auf ein bissl Hausverstand besinnen, also dann besinnliche Weihnachten.

Mar, 12/22/2020 - 10:15 Collegamento permanente
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Daniele Menestrina Mar, 12/22/2020 - 10:28

Sehr geehrte Frau Gasser, sie zitieren in Ihrem Artikel das Skipistengesetz. Mich würde interessieren, welche Artikel für das Verbot der Begehung der Pisten denn zum Tragen kommen, denn was Sie schreiben finde ich nirgends so wiedergegeben im Gesetz. Und die Ausreden der Pistenbetreiber was wochenlange und durchgehende Pistenpräparierung anbelangt und so, da kann ich Ihnen versichern, dass das so nicht stimmt, denn da kenn ich mich ein klein wenig aus.

Mar, 12/22/2020 - 10:28 Collegamento permanente
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Martin Ogriseg Mar, 12/22/2020 - 13:04

Dieses "Verbot" finde ich sinnlos, ja sogar kontraproduktiv. Warum sollte man eine Skipiste ausserhalb der Betriebszeiten der Bahnen und in Zeiten, in denen nachweislich keine Pistenpräparierung erfolgt (also keine Unfallgefahr herrscht), nicht betreten dürfen? - es ist ja auch im Sommer nicht verboten!

Was die vielzitierte "Haftung" betrifft: im freien Gelände haftet auch niemand (ausser dem Tourengehen selbst) - warum kann dies nicht für Skipisten ausserhalb der Betriebszeiten gelten? Auch sind eventuell nötige Rettungseinsätze bei Unfällen im Allgemeinen auf der Skipiste leichter zu bewerkstelligen als im freien Gelände.

Im übrigen habe ich eine Saisonkarte für mein naheliegendes Skiresort gekauft: bisher habe ich noch keine Leistung von Seiten der Liftgesellschaft erhalten (wie auch?). Da sollte man doch wenigstens die "gesperrte" Piste benutzen dürfen...

Mir scheint, die Liftbetreiber mögen keine Tourengeher, weil daran halt weniger zu verdienen ist.

Mar, 12/22/2020 - 13:04 Collegamento permanente
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Harry Dierstein Mar, 12/22/2020 - 21:13

Manchmal kann es sinnvoll sein, sich anzuschauen, wie anderswo dieses Thema gehandhabt wird. Zum Beispiel im quasi benachbarten Bayern:

"Verfassung des Freistaates Bayern:

Artikel 141 Bayerisches Naturschutzgesetz
Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet."

=> Geltendes Grundrecht im Freistaat Bayern, warum nicht in Südtirol?

Mar, 12/22/2020 - 21:13 Collegamento permanente