Politics | Landschaftsleitbild

Ihr macht es nur schlimmer

Mit Beschluss der Landesregierung 822 vom 8.11.2022 wurde ein Verfahren zur „Ergänzung“ des Landschaftsleitbilds Südtirol eingeleitet. Ehrlicher wäre „Aushöhlung".
Note: This article is a community contribution and does not necessarily reflect the opinion of the salto.bz editorial team.

Das Landesgesetz für Raum und Landschaft (LGRL) Nr. 9/2018 wurde uns so verkauft, dass es endlich Landschaftsschutz und Urbanistik zusammenführen sollte. Man hat uns vereinheitlichte Pläne versprochen, wo die beiden Themenkreise übereinstimmend abgebildet werden sollten. So sollten Landschaftsschutzzonen und darin neu ausgewiesene Bauzonen der Vergangenheit angehören. Soweit so schön, immerhin genießt der Landschaftsschutz in Italien Verfassungsrang (Grundprinzipien, Artikel 9).

Bei allen Schönwetterterminen brüstet sich die Landesregierung, wie fortschrittlich, nachhaltig und wie bürgernah dieses Gesetz doch sei. Es bestünden nur kleinere Anlaufschwierigkeiten, welche nach Überwindung der geistigen Trägheit von Planern und Bauamtsleitern bald ausgeräumt seien.

Zur Erinnerung, das LGRL wurde 2018 erlassen und ist seit Juni 2020 in Kraft. Bislang gingen alle „Ergänzungen“ nach hinten los, verkomplizieren die Sachlage und machen den schon im Original mit Querverweisen, Gedankensprüngen und Widersprüchen schwer lesbaren Text nun gänzlich unverständlich.

Abgesehen von allen Verfahrensschwierigkeiten und Ungewissheiten, welche dieses Gesetz für Investoren, Planer und Verwalter mit sich brachte, klingt es nach Hohn und absichtlicher Irreführung der Bevölkerung, wenn nun über Änderungen an der Landschaftsplanung wieder Baumöglichkeiten in den schützenswerten Gebieten zugelassen werden.

Und zwar nicht durch eine in Maß und Ziel genau definierte technische Planunterlage, sondern eben ganz allgemein und absichtlich schwammig in besagter Ergänzung zum Landschaftsleitbild.
Übrigens eine Möglichkeit, welche erst mit LG 10 vom 16.August 2022 geschaffen wurde. Darin heißt es: „(Es werden) die Wörter „im Landschaftsplan“ durch die Wörter „in der Landschaftsplanung“ ersetzt.“
Kleiner, aber ausschlaggebender Unterschied. Augenscheinlich wurde den Verantwortlichen klar, dass man fundierte Landschaftspläne nicht mal eben aus dem Ärmel schüttelt, sondern es dafür (Aussage Landesregierung) Jahre braucht. inzwischen also einen Schnellschuss, um die immer gleichen Lobbys zu beruhigen.

Der Text für den eingangs erwähnten Beschluss der Landesregierung wurde von der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung (Verdacht: Wer zahlt, schafft an) ausgearbeitet, NACH Einholung des Gutachtens des Bauernbunds und des Rates der Gemeinden. Es böte sich an, zur Abwechslung mal Fachplaner*innen dazuzuziehen, oder wenigsten die Kammer der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner, Denkmalpfleger. Natürlich Fehlanzeige.

Von einer offenen Diskussion, demokratischer Meinungsbildung (zumindest im Landtag), oder gar Bürgerbeteiligung gar nicht zu reden.

Natürlich wird von allen Gemeinden eine Stellungnahme eingeholt, um dem Wortlaut partizipativer Prozesse zu entsprechen. Praktischerweise hat der Gemeindenverband schon ein Fak-Simile ausgearbeitet, welches die Aushöhlung sogar noch weiter treiben möchte. Diese Arbeitsteilung ist praktisch für die Landesregierung: Wir möchten ja gar keine sooo große Freiheit einräumen, aber die Bürger*innen wollen das halt so.
Deshalb hier auch immer der Hinweis auf die Vorlage des Gemeindeverbands.

Es sind nicht viele Punkte, deswegen hierein bisschen vereinfacht  im Detail:

Im Vorspann wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, in den jeweiligen Landschaftsplänen restriktivere Maßnahmen als die untenstehenden zu erlassen. Das Faksimile des Gemeindeverbands möchte zusätzlich auch weniger restriktive Maßnahmen erlauben. Das heißt alle machen, was sie wollen. Dem ist entschieden entgegenzutreten und steht außerdem in Widerspruch zu Art.46 Abs.2 des LGRL („Das Landschaftsleitbild legt verbindliche Vorgaben und die Mindestinhalte für die Landschaftspläne fest.“). Lustigerweise zitiert der Gemeindenverband diesen Artikel und erklärt ihn für nicht bindend.

Art. 1 Technische Infrastrukturen
Für die Erbringung öffentlicher oder in öffentlichem Interesse liegenden Dienste sind technische Bauten zulässig. Einschränkung: Müssen im Infrastrukturennetz vorgesehen sein.

Das geht soweit in Ordnung, das ist wohl notwendig, damit es keinen Rechtskonflikt zwischen z.B. Erneuerung Wasserleitung und Landschaftsschutz gibt. Allerdings bisschen präziser wäre schon wünschenswert. Technische Infrastruktur in öffentlichem Interesse kann vieles sein. Von der Bushaltestelle über den Dorflift zum Wasserkraftwerk.

Denn es heißt weiter: „Sofern der Landschaftsplan keine spezifischen Einschränkungen in Bezug auf die Errichtung von Bauten vorsieht, ist weiters die Errichtung von Leitungen und der damit zusammenhängenden technischen Bauten zulässig, die der Unterverteilung dienen.“

Es gibt momentan keinen gültigen Landschaftsplan (siehe oben), also auch keine spezifischen Einschränkungen. Ist eine neue Mittelstation einer bestehenden Seilbahn eine Unterverteilung?

Art. 2 Vermeidung von Bodenversiegelung

Wege in Natur- und Agrarflächen dürfen nicht geteert werden, außer sie stellen die Zufahrt zu ganzjährig bewirtschafteten Höfen oder Betrieben dar.

Passt. Süß daran ist, dass in diesem Artikel darauf verwiesen wird, dass Art. 4, Abs. 7 des DLH 17/2020 auch außerhalb des Siedlungsgebiets gilt. Dieser Artikel verpflichtet die Gemeinden auf ökologische Ausgleichsmaßnahmen zu achten, Hecken und Bäume zu schützen, die Artenvielfalt zu stärken, etc. Da kümmert sich im Augenblick auch innerhalb des Siedlungsgebiets kaum jemand drum.

Folgerichtig würde der Gemeindeverband diesen Passus lieber als eine allgemein programmatische Ausrichtung verstehen.
Dann soll man es doch gleich streichen und einfach laut und deutlich sagen, dass einem Landschafts- und Artenschutz völlig egal sind.

Art. 3 Wiederaufbau und Verlegung von Gebäuden

Im Landwirtschaftsgebiet, im Wald, im Weidegebiet und alpinen Grünland können Gebäude wieder aufgebaut werden, sofern sie noch die wesentlichen Gebäudeteile aufweisen (also nicht komplette Ruinen sind).
Auch Gebäude, welche durch Naturereignisse zerstört wurden, dürfen innerhalb von 10 Jahren wieder errichtet werden, sofern das ursprüngliche Ausmaß festgestellt werden kann.
Im Landwirtschaftsgebiet und Wald darf dabei die ursprüngliche überbaute Fläche um 30% überschritten werden (nicht das Volumen), in Weidegebiet und alpinem Grünland ist keine Überschreitung zulässig.

Das scheint in dieser Form sinnvoll, wenn auch über die 30% Grundflächenerweiterung im Sinne des Bodenverbrauchs zu diskutieren wäre. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind davon ausgenommen, die dürfen weiterhin die Form annehmen, die sie „brauchen“.

Der Gemeindeverband möchte auch komplett verfallene Gebäude wieder aufstellen dürfen.

Im Sinne des Landschaftsverbrauchs sollten solche Gebäude hingegen ordentlich entsorgt werden. Wenn sich nie jemand drum gekümmert hat, dann braucht es auch niemand. Aber natürlich, die nächste Novelle könnte ja eine touristische Nutzung ermöglichen, dann wäre es schade, das nicht verwenden zu können.

Zudem ist in dem Artikel ein interessanter Punkt untergebracht:

„Im Falle der Errichtung von neuen Gebäuden wird empfohlen, dass die maximale überbaute Fläche die minimale nicht um mehr als 30 % überschreitet. Die minimale überbaute Fläche ergibt sich aus der verbaubaren oberirdischen Baumasse dividiert durch die höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe.“

Was heißt „empfohlen“? Ja oder Nein?
Nachdem wir inzwischen den gefühlt 5. Leitfaden für Volumenberechnung und mittlere Höhe unterbreitet bekommen haben, und viele dieser Gebäude in Hanglage verwirklicht sind, wird es spannend, wie dieser Passus ausgelegt wird. Die Fallstricke sind gelegt.

Art. 4 Unterirdische Baumasse

Im Weidegebiet und alpinem Grünland darf unter der Grundfläche des Gebäudes unterirdisches Volumen errichtet werden. Im Landwirtschaftsgebiet darf sich das unterirdische Volumen über die dreifache Grundfläche des Gebäudes erstrecken. Das unterirdische Volumen darf nur einem Nebenzweck dienen, außer in Hanglage, da darfs auch dem Hauptzweck dienen.

Erstaunlich, bislang wurde die Bautätigkeit unter der Erde im Landwirtschaftsgebiet auf 20% der möglichen oberirdischen Kubatur streng begrenzt. Und jetzt keine Angabe, wieviel Stockwerke auf der dreifachen Fläche! Auch keine Angabe dazu, wie stark die Erdschicht über dem Untergeschoss sein muss. Das ist aber für die versiegelte Fläche von enormer Bedeutung. Im Landwirtschaftsgebiet, gibt’s keinen Versiegelungsindex. Also ein Widerspruch zum Art. 2.

Hier möchte der Gemeindenverband explizit anmerken, dass die unterirdischen Garagen lt. Art 40bis des LGRL davon nicht betroffen sind. Dh. zusätzlich zur dreifachen Grundfläche dürfen auch noch Garagen für Bestandsgebäude errichtet werden. Maßlos!

Art. 5 Energiebonus

Der Energiebonus darf jetzt auch im Landwirtschaftsgebiet genutzt werden.

Im LGRL wurde die Erweiterungsmöglichkeit von Wohnhäusern im Landwirtschaftsgebiet von 750 auf 1.000m³ erhöht und für Wohngebäude von Hofstellen von 1.000m³ auf 1.500m³ (dafür gibt es keine Extrakubatur für Urlaub am Bauernhof mehr). Die Ausschöpfung des Energiebonus war untersagt. Die Volumenerhöhung wurde so verkauft, dass es insgesamt aufs Gleiche hinauslaufen würde. De Facto sinds jetzt 20% mehr, so dürfen jetzt Wohnhäuser auf 1.200m³ erweitert werden, Wohngebäude an Hofstellen auf 1.800m³.

Natürlich ist es sinnvoll Anreize für das energetische Sanieren auch außerhalb des Siedlungsgebiets zu schaffen, andererseits ist jeder selbst schuld, wenn er seine Energiekosten nicht senken will, und für neue Bauteile, bzw. bei Abbruch und Wiederaufbau müssen auch jetzt schon die Vorgaben zur Energieeinsparung eingehalten werden.

Der Gemeindenverband hat dem naturgemäß nichts hinzuzufügen.

Art. 6 Wirtschaftsgebäude

Mindestvoraussetzung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes ist der Besitz von mind. 10.000m² Anbaufläche. Bei intensiver Bewirtschaftung (Wein, Obst, Gemüse, Kräuter) genügen 3.000m² Das ist nicht mal die Fläche eines Fußballfelds. Auch kein Wort davon, dass man Landwirt sein müsste. Mit einem großen Garten ist man dabei.

Der Gemeindenverband möchte für Mischbetriebe eine Gesamtfläche von 10.000m², d.h. die nicht bewirtschafteten Flächen werden zur Mindestfläche dazugezählt. Außerdem kennt das LGRL die Definition „Mischbetrieb“ nicht. Streit also vorprogrammiert.

Art. 7 Mindestgebäudeabstand

Zwischen Stützmauern und Gebäudeteilen an Hofstellen sowie Wirtschaftsgebäuden im Weidegebiet und alpinem Grünland gilt jetzt ein Mindestabstand von 3 m, bzw. es darf angebaut werden.

Das ist in einigen Gemeinden jetzt schon erlaubt und macht Sinn.

Der Gemeindeverband möchte diese Regelung auch für Gastbetriebe. Den Anwendungsbereich möchte der Verband auch auf Wald und allgemein Landwirtschaftsgebiet ausdehnen.

Art. 8 Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben

Bestehende Betriebe dürfen (unter den Voraussetzungen der Bestimmungen für qualitative Erweiterung) im Landwirtschaftsgebiet um 30%, im Weidegebiet und alpinen Grünland um 20% ihrer ursprünglich überbauten Fläche erweitert werden.

Die Angabe in % klingt im ersten Moment nicht dramatisch, aber für einige Großhotels ergibt sich daraus durchaus beträchtlicher zusätzlicher Bodenverbrauch.

Der Gemeindenverband möchte natürlich die Erweiterungsmöglichkeit auch im Wald, vergisst aber (absichtlich?) eine Angabe über das Ausmaß.

Art. 9 Wildfutterstellen, Jagdansitze und Wasserspeicher

Wildfutterstellen und Jagdansitze mit höchstens 4m² und Wasserspeicher bis 5.000m³ können errichtet werden.

Dieser Artikel ist relativ unbedenklich und wurde wohl eingefügt, um bereits bestehende legalisieren zu können. 5000m³ sind nicht klein, aber wir werden in Zukunft jeden verfügbaren Speicher brauchen.

Art. 10 Almgastwirtschaft

In bestehenden Gebäuden von Gemeinde-, Fraktions- und Interessentschaftsalmen, ausgenommen Stall und Stadel, ist die gastgewerbliche Tätigkeit in Form von Almgastwirtschaft zulässig. Dies setzt voraus, dass es sich um eine Alm handelt, die in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Almgastwirtschaft tatsächlich beweidet wurde, und dass die Alm mit einer Besatzdichte von mindestens 0,2 GVE/ha während mindestens 60 Tagen im Jahr bewirtschaftet wird.

Auch hier wäre eine Analyse von Fall zu Fall angebracht. Natürlich ist es leichter und lukrativer eine Alm mit Bewirtschaftung zu verpachten als ohne. Hat aber bislang auch immer geklappt, immerhin gibt es ja auch Förderung für jedes Stück Vieh.

Art. 11 Bienenhäuser und Lehrbienenhäuser sowie Holzlagerplätze, Holzlagerplätze mit Flugdächern und Holzhütten

Nachdem die Richtlinien schon länger ausgearbeitet waren, aber in Ermangelung des Landschaftsplans nicht umgesetzt werden konnten (außer an der Hofstelle) dürfen diese Bauwerke jetzt auch im Landwirtschaftsgebiet und Wald errichtet werden. Im Weidegebiet und alpinem Grünland nur Holzhütten bei Wohngebäuden.

Dieser Artikel ist für eine Bewirtschaftung notwendig und sinnvoll. Auch der Gemeindeverband hat nichts anzumerken.

Das wars auch schon. Und weils so schön ist, möchte ich noch auf das abschließenden Statement des Gemeindeverbands eingehen:

„Soweit nicht ausdrücklich oder inhaltlich in gegenständlicher Stellungnahme übernommen, werden die in den Prämissen des Beschlusses genannten Einwände und Vorschläge der Bürger, Verbände und Interessenvertretungen nicht befürwortet. Wie bereits in den Prämissen dieser Stellungnahme ausgeführt, stellt der vorliegende Vorschlag eine ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen des Landschaftsschutzes und den Erfordernissen zusätzlicher baulicher Entwicklungsmöglichkeiten dar. Deshalb sollten die in den vorgebrachten Einwänden vorgeschlagenen restriktiveren oder weniger restriktiven Vorgaben unberücksichtigt bleiben. Zumal mit dieser Stellungnahme vorgeschlagen wird, dass mit den Landschaftsplänen von den Vorgaben des Landschaftsleitbildes Südtirol (in sowohl mehr als auch weniger restriktiver Optik) abgewichen werden kann, kann somit je nach Gemeinde im Landschaftsplan auf besondere Erfordernisse oder Umstände reagiert werden.“

In einfachen Worten: Wir wissen wie’s geht und was es braucht, kommt bloß nicht auf die Idee die Zivilgesellschaft mit einzubeziehen! Es genügt vollauf auf Bauernbund und Gemeindenverband zu hören, deren Anweisungen zu befolgen und nicht dreinzureden.
Wissen unsere Bürgermeister*innen eigentlich was da in Ihrem Namen für Ungeheuerlichkeiten verbreitet werden?

Man sollte von einer Landesregierung erwarten können, dass sie sich Ziele für die Entwicklung dieses Landes setzt und diese auch verfolgt. Momentan verfolgen wir fassungslos ein verzweifelt erratisches Herumlavieren. Einzig getrieben vom Bedürfnis nach Machterhalt und Verteidigung der Pfründe. Von Planung kann hier keine Rede sein, von Raumplanung schon gar nicht.

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Elisabeth Garber Fri, 02/17/2023 - 18:56

Ich lese das gerade...hochinteressant! Könnten Sie das in der Dolomiten auch veröffentlichen? Oder sind Sie "persona non grata" und der Zensur unterworfen? Es bliebe noch ein Pro u. Contra in der Südtiroler Rai mit Raumplanerin Hochgruber Künzer. (Scherz Ende)

Fri, 02/17/2023 - 18:56 Permalink
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Andres Pizzinini Mon, 09/25/2023 - 12:01

Eine recht erhellende Paraphrase zum Gesetzestext mit einigen kritischen Spitzen, denen ich im Wesentlichen zustimme. Erfreulich finde ich, dass sich hier ein Architekt zu Wort meldet - was zumindest eine Kenntnis der Materie suggeriert; ist nicht selbstverständlich, weshalb Architekten meist recht still sind: Da braucht es Mut. Mich würde nur interessieren, was genau die Grundaussage dieser Zeilen ist: Bauern und Touristiker werden von den PolitikerInnen vor den Wahlen nochmals beschenkt? Das Gesetz ist in sich widersprüchlich oder unklar? Es ist unverständlich oder praxisfern? Es fehlt an Bürgerbeteiligung? Wenn ein bisschen von alledem, dann heißt es wohl, dass es unseren politischen VertreterInnen an gutem Willen und klarem Verstand gänzlich fehlt. Dann wäre dies die übliche Moritat auf die bösen Dummen "do obn".

Mon, 09/25/2023 - 12:01 Permalink