Politics | Studierende

Kurzfristigkeit und Rechtsunsicherheit

Der Vorsitzende der Südtiroler Hochschülerschaft Matthias von Wenzl über die Rückreise von Südtiroler Studenten: Er kritisiert die kurzfristige und unsichere Rechtslage.
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Foto: Mikael Kristenson (c) unsplash

Wer vom 10. Dezember bis zum 15. Januar aus dem europäischen Ausland nach Italien einreist, muss entweder einen negativen Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen oder sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Zusätzlich wird verlangt, sich beim Sanitätsbetrieb zu melden und eine Eigenerklärung mit sich zu führen. Viele, die im Ausland studieren oder arbeiten, empfinden die Situation als problematisch. Salto.bz hat mit dem Vorsitzenden der Südtiroler Hoschülerschaft Matthias von Wenzl gesprochen. 

Salto.bz: Im Ausland Studierende müssen ab heute bei der Einreise nach Italien entweder einen negativen Test vorweisen oder sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Wie einfach ist es in Österreich, aber auch in Deutschland und anderen europäischen Ländern an so einen Test zu kommen?

Matthias Von Wenzl: In Österreich ist es relativ einfach. Es gibt viele Apotheken, die den Test anbieten. Kurz googeln sollte reichen, um diese ausfindig zu machen. Für mich ist die nächstgelegene Möglichkeit 20 Meter von meiner Wohnung entfernt; der Test kostet 30 Euro. In Österreich ist es also kein großes Problem. In Bezug auf andere Länder weiß ich es nicht.

Gibt es lange Wartezeiten?

Die Regelung tritt erst heute in Kraft, diesbezüglich habe ich noch nichts gehört.

Die Rückreise ist aber auch ohne negtiven Corona-Test erlaubt.

Wer sich nicht testen lässt muss sich 14 Tage in Quarantäne begeben und hat keine Möglichkeit sich in Südtirol testen zu lassen. Als Innsbrucker hat man unter Umständen die Möglichkeit, von der Pendlerregelung gebrauch zu machen und so ohne Quarantäne und Testergebnis nach Südtirol einzureisen. Im Frühjahr wurden jedoch eher schlechte Erfahrungen mit dieser Regelung gemacht, da die Rechtslage diesbezüglich unklar ist.

Wer sich nicht testen lässt muss sich 14 Tage in Quarantäne begeben und hat keine Möglichkeit sich in Südtirol testen zu lassen.

Die Südtiroler Hochschülerschaft hat versucht, sich für eine eigene Lösung für Südtiroler Studenten einzusetzen. Was ist an der jetztigen Regelung nicht legitim?

Ich gehe davon aus, dass die italienische Regierung nicht bedacht hat, dass 7000 Südtiroler Studenten in Österreich studieren, die zu Weihnachten auf jeden Fall nach Hause kommen. Dass uns die Regierung in Rom vergessen hat, ist nachvollziehbar; es gibt derzeit größere Probleme als die Rückreise der Südtiroler Studenten aus Österreich. Man muss auch dazu sagen, dass viele Studenten sich aufgrund des Fernunterrichts gar nicht in Österreich befinden. Nichtsdestotrotz: Die Situation ist für uns problematisch. Aber innerhalb von wenigen Tagen eine Änderung zu erzwingen war sehr schwierig.

 

Es studieren ja nicht nur Südtiroler Studenten im Ausland. Die Regelung bezweckt, dass jeder, der nach Italien einreist, einen Test vorweisen oder sich in Quarantäne begeben muss. In Österreich scheint dies ja gar nicht so schwierig zu sein. 

Die Regelung ist bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar und legitim. Was wir kritisieren, ist die Kurzfristigkeit und die Rechtsunsicherheit, beispielsweise was die Pendlerregelung betrifft. Warum muss ich mich zu Weihnachten testen lassen, wenn ich aber am 25. November, am 1. Dezember und am 10. Dezember von Südtirol nach Österreich und wieder zurück fahre, dann nicht? Eine eigene Regelung für Pendler ist im Prinzip sinnvoll, aber es ist unmöglich zu verstehen, wie diese Regelung umgesetzt und kontrolliert wird.

Die Regelung ist bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar und legitim. Was wir kritisieren, ist die Kurzfristigkeit und die Rechtsunsicherheit, beispielsweise was die Pendlerregelung betrifft.

Wann wurde die Regelung angekündigt?

Das Dekret wurde am Donnerstag, den 3. Dezember, um 10 Uhr abends erlassen. Wir haben uns sofort an die Arbeit gemacht, aber zwischen Erlassen und in Kraft treten des Dekrets lag nur eine knappe Woche. 

Gab es einen Kontakt mit der Landesregierung?

Wir haben uns mit ihr in Kontakt gesetzt. Das hat relativ gut funktioniert. 

Wurden vonseiten der Landesregierung irgend welche Zusagen gemacht? 

Im Bezug auf die Rückreise der Studenten nach Südtirol nicht. Die Landesregierung hat, was die Außengrenzen betrifft, keine Zuständigkeit. Landesrat Philipp Achammer hat aber bestätigt, dass er im Bezug auf die Rückreise der Studenten nach Österreich mit den zuständigen Behörden in Wien und Tirol in Kontakt ist. Bis zum 10. Januar ist diese nur in Verbindung mit einer 5-tägigen Quarantäne und anschließendem Test möglich. Hier versucht man eine Ausnahmeregelung für Südtiroler Studenten zu erarbeiten.

Haben sich Studenten gemeldet, die aufgrund der derzeitigen Beschränkungen nicht nach Hause fahren werden?

Der Großteil wird trotzdem nach Hause fahren. Die Fragen – die in den letzten Tagen dank der veröffentlichten FAQ auf unserer Website etwas weniger geworden sind – beziehen sich meist darauf, wie Studenten nach Hause kommen können.

Gelten für Studierende die selben Regeln wie für alle?

Nein Studenten verfügen über einen Sonderstatus. Sie können auch nach dem 21. Dezember, sofern sie ein negatives Testergebnis vorweisen können, nach Italien einreisen, ohne sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben zu müssen. Touristen und andere Reisende dürfen das nicht.

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Alex Guglielmo Fri, 12/11/2020 - 12:29

Sehr geehrter Herr Von Wenzel, woran machen Sie diesen Sonderstatus fest? An den „esigenze di studio“ in Art. 6, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8, Abs. 7? Sind diese „esigenze die studio“ näher konkretisiert worden? Gelten diese für IN Italien Studierende oder italienische Studierende?

Fri, 12/11/2020 - 12:29 Permalink
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Julian Nikolau… Fri, 12/11/2020 - 19:29

In reply to by Alex Guglielmo

Die „esigenze di studio“ müssen gar nicht zu sehr konkretisiert werden, sonst fällt noch zu viel raus. Es dürfte auch keine Interpretationsschwierigkeiten geben, wenn man sie nicht bewusst sucht; Unklarheiten könnte es höchstens für besonders atypische Fälle geben, die man ohnehin nicht taxativ anführen könnte. Im Lichte der Erfahrung, die man hierzulande in den vergangenen Monaten gemacht hat, fallen unter „Studiengründe“ alle möglichen Tätigkeiten im Rahmen eines Studiums - Ablegen einer Präsenzprüfung, Teilnahme an einer Präsenzlehrveranstaltung und selbst die bloße Tatsache, an einer Universität immatrikuliert zu sein, welche sich in einem (in diesem Fall unter Liste C der Anlage Nr. 20 angeführten) ausländischen Staat befindet (die „esigenza“ bezöge sich hier etwa auf das Bedürfnis, an spezifische Lehrunterlagen zu gelangen usw., oder, weil man zuhause in Südtirol kein Netz hat für die Fernlehre). Eine allgemeine Formulierung wurde ja bewusst gewählt, so wie in Hinblick auf die gleichermaßen unpräzisen „esigenze lavorative“.

Es ist auch überhaupt nicht strittig, dass Studierende nach dem 21. Dezember weiterhin statt der Verpflichtung, sich in zweiwöchige Isolation zu begeben, einen negativen Test vorlegen dürfen. Das wird von keiner Seite praktisch angezweifelt und ist auch rechtlich gut untermauert (Art. 8 Abs. 6, b) und der von Ihnen genannte Art. 8 Abs. 7, beides eben in Verbindung mit Art. 6, Abs. 1 d) sind hier einschlägig). „Sonderstatus“ ist natürlich relativ, nicht nur für Studierende gilt eine solch „privilegierte“ Behandlung. Die Anlage zum vorgesehenen Einreiseformular fasst die Tragweite des „Sonderstatus“ sehr gut zusammen: „Wer sich allerdings zwischen dem 21. Dezember 2020 und dem 6. Januar 2021 in diesen Ländern (gemeint sind die der Liste C) aus nicht notwendigen Gründen (Arbeitsgründe, dringende Notwendigkeit, Gesundheitsgründe, Studiengründe, Rückkehr zum Domizil/zur Wohnstätte/zum Wohnsitz) aufhält oder diese durchquert, muss sich nach der Einreise in Italien in Isolation auf Vertrauensbasis begeben und der Gesundheitsüberwachung unterziehen. Die Begründung „Rückkehr zum Domizil“ wird nicht auf Personen angewandt, die aus Italien ausgereist sind, um aus nicht notwendigen Gründen (z.B. Tourismus, Familienbesuch) in ein Land der Aufstellung C einzureisen.“ Die Regel bezieht sich folglich - doch das ergibt sich auch aus der direkten Lektüre des DPCM - sowohl auf italienische Staatsangehörige, die zum Stichtag 21.12.20 im Ausland studieren, als auch auf ausländische Staatsangehörige, die in Italien studieren und aus Studiengründen im fraglichen Zeitraum ausreisen und (bis 6. Jänner) wieder einreisen. Im Kern will das Dekret ja nur Urlaube verhindern, alles Übrige stellt im Falle einer Kontrolle kaum ein Problem dar. Faktisch stellt sich die Frage sowieso nur in eine Richtung, die allerwenigsten Studierenden werden nach dem 21. Dezember einreisen, um dann vor dem 6. Jänner wieder auszureisen und nochmals einzureisen. Ein reales Problem stellt für die Südtiroler*innen, die im Ausland studieren, eher die restriktive Einreise- bzw. Rückreisepolitik ihres jeweiligen Ziellandes dar. Konkret sei Österreich genannt.

Fri, 12/11/2020 - 19:29 Permalink