Environment | Urteil

Malser Etappensieg

Das Verwaltungsgericht erklärt einen Rekurs von 44 Klägern gegen die Malser Pestizid-Verordnung für unzulässig.
Pestizideinsatz im Obstbau
Foto: Umweltschutzgruppe Vinschgau

Die Gerichtsstreitigkeiten rund um das Malser Pestizid-Referendum und dessen Folgen sind um ein Urteil reicher. Mit drei Beschlüssen hatte der Malser Gemeinderat nach der Volksabstimmung vom Herbst 2014 das Ergebnis – 75 Prozent der Abstimmenden stimmten für ein Verbot von chemisch-synthetischen Pestiziden in ihrer Gemeinde – umgesetzt.
Am 29. März 2016 genehmigte der Gemeinderat die “Durchführungsverordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Gemeindegebiet”. Darin festgehalten: ein komplettes Verbot der giftigsten Pestizidklassen; eine Abstandsregelung von mindestens 50 Metern, die beim Ausbringen von Pestiziden zu angrenzenden Flächen eingehalten muss; ein tatsächliches komplettes Verbot sämtlicher chemisch-synthetischen Mittel, wenn vorgeschriebene regelmäßige Messungen von Spritzmittelrückständen unerwünschte Ergebnisse liefern sollte. “Die Regelung ist gerichtsfest”, hatte der Malser Bürgermeister Ulrich Veith damals selbstbewusst verkündet.
 

“Irreführend, selbstgerecht und unverhältnismäßig”

Gegen die Pestizid-Verordnung und vorhergehende zwei Beschlüsse legten 44 Malser Landwirte und Privatpersonen (darunter auch der Landtagsabgeordnete Josef Noggler) noch im Frühjahr 2016 vor dem Verwaltungsgericht Rekurs ein. “Die angefochtenen Maßnahmen enthalten Verbotsnormen, die das Ausbringen von für die Landwirtschaft unverzichtbaren Pflanzenschutzmitteln unterbinden”, begründeten die Kläger ihren Rekurs. Sie sehen die wirtschaftliche Existenz der Landwirte “unmittelbar bedroht, sollte das Verbot (…) aufrecht bleiben”. Aber auch Private, “Bürger der Gemeinde Mals (wollen) sich von den Promotoren und der Gemeinde nicht vorschreiben lassen (…), wie sie ihre Balkonpflanzen und Gärten gegen Schädlinge zu schützen haben”.

“Das Vorgehen des Promotorenkomitees und der Gemeinde empfinden die Kläger als irreführend, selbstgerecht und unverhältnismäßig.”
(Rekurssteller)
 

Anfechtbar, aber nicht ausreichend begründet

Geht es nach den Rekursstellern, sollen die Beschlüsse des Gemeinderates aufgehoben und der Status Quo, der vor dem Pestizid-Referendum herrschte, wieder hergestellt werden. Grundsätzlich, halten die Verwaltungsrichter in ihrem Urteil fest, wäre die Malser Pestizid-Verordnung sehr wohl direkt anfechtbar. Denn darin seien auch Verbote enthalten, “die unmittelbar, d.h. ohne weitere Umsetzungs- und Anwendungsmaßnahmen wirksam sind”. Die Richter beziehen sich dabei auf die Übergangsregelung in Art. 6.1 der Verordnung laut der die meisten Verbote erst in zwei Jahren, also 2018, in Kraft treten.

Diese Übergangsfrist gilt jedoch nicht für Neuanlagen. Für diese treten die Ausbringungsverbote sofort in Kraft. Das Verwaltungsgericht bemängelt: “Im Rekurs wird zwar behauptet, dass eine Reihe von Rekursstellern von diesem sofort wirksamen Verbot (…) betroffen seien, weil sie Neuanlagen errichtet hätten und nun die für das Pflanzenwachstum unbedingt notwendigen Pflanzenschutzmittel nicht einsetzen könnten. Für diese Behauptung wird jedoch nicht der geringste Beweis vorgelegt.”

Auch ein weiteres Argument der Kläger weist das Verwaltungsgericht zurück. Die Rekurssteller hatten angeführt, dass sie nach Ablauf der Zweijahresfrist 2018 unmittelbar von den Verboten eingeschränkt seien. Dabei handle es sich jedoch “eindeutig um eine zukünftige, nicht aktuelle Beeinträchtigung”, so die Richter.

Die 44 Kläger hätten es demnach verabsäumt, eine “direkte, unmittelbare und konkrete Verletzung eines persönlichen Interesses” nachzuweisen. Daher fehle ihnen die Legitimation für einen Rekurs, kommen die Verwaltungsrichter in ihrem Urteil, das am Montag veröffentlicht wurde, zum Schluss – die Anfechtung sei unzulässig. Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt. Denn wenn die Verbotsmaßnahmen ab dem Frühjahr 2018 greifen, sieht die Rechtslage ganz anders aus. Und die Kläger, vertreten vom Bozner Rechtsanwalt Arthur Frei, haben bereits angekündigt, den Rekurs dann noch einmal aufrollen zu wollen.

“Wenn der Bauernbund klagen will, dann muss er es tun. Sinnvoller wäre es aber, er würde erkennen, dass sich die Gesellschaft langsam ändert.”
(Ulrich Veith im Mai 2016)

Inzwischen geht der Gerichtsstreit vor dem Landesgericht weiter. Dort läuft parallel ein Verfahren zur Aufhebung der Durchführungsverordnung.