Politics | Wahlzeit

Missachtetes Gesetz

Ein Landesrat muss sich als Parlamentskandidat an Regeln halten. Dagegen sei im Falle von Florian Mussner verstoßen worden, befindet die AGCOM – und straft das Land.
Florian Mussner
Foto: Hannes Prousch

Wo ist Florian Mussner? Die Frage stellte sich am Dienstag, als es der Landeshauptmann war, der die großen Investitionen im Straßenbau verkündete. Fällt doch der Bereich Mobilität und Straßendienst in die Zuständigkeit des Grödner Landesrates. Auch in der dazugehörigen Pressemitteilung des Landes – keine Spur von Florian Mussner.

Der Landesrat für Mobilität, ladinische Kultur und Schule, Straßendienst, Vermögensverwaltung, Denkmalpflege und Museen kandidiert am 4. März für das römische Parlament. Mussner tritt als Drittgereihter auf der Liste der SVP im regionalen Verhältniswahlkreis für die Abgeordnetenkammer an. Als Parlamentskandidat darf Mussner als Landesrat in Wahlkampfzeiten nur in Ausnahmefällen die institutionellen Kanäle für die Kommunikation nutzen.

Das besagt Art. 9 des Staatsgesetzes Nr. 28 vom 22. Februar 2000 das die Par Condicio regelt. Seit einem Monat – am 28. Jänner wird seine Kandidatur offiziell in Rom eingereicht – wird Florian Mussner deshalb vom Landespresseamt nicht mehr erwähnt, nimmt an keinerlei institutionellen Veranstaltungen teil.

Doch am 19. Februar schalten die 5-Sterne-Vertreter Paul Köllensperger und Riccardo Fraccaro den Kommunikationsbeirat des Landes ein. Sie vermuten, dass der Landesrat als Parlamentskandidat die institutionellen Kommunikationskanäle widerrechtlich für Wahlwerbung verwendet hat. Sie beziehen sich auf Auftritte und Mitteilungen von und über Florian Mussner, von denen seit Jahresbeginn aus der Landespresseagentur berichtet wurde.

Der Kommunikationsbeirat sieht jedoch keinerlei Anlass gegeben, um tätig zu werden und empfiehlt die Sache ad acta zu legen.
Die nationale Garantiebehörde für Kommunikation AGCOM sieht das anders. Nach eingehender Prüfung der vorgelegten Akte, befindet die Kommunikationsbehörde am 26. Februar: Es liegt ein Verstoß gegen das Staatsgesetz Nr. 28/2000 vor. Und zwar, weil die besagten Mitteilungen über Florian Mussner nach Bekanntgabe des Wahltermins von der Landespresseagentur veröffentlicht wurden. Am 28. Dezember 2017 legt Staatspräsident Sergio Mattarella per Dekret den Wahltermin fest – und ab jenem Tag greift Art. 9 des des Gesetzes Nr. 28/2000.

Die AGCOM verhängt eine Strafe: Die Autonome Provinz Bozen muss eine entsprechende Mitteilung auf ihrer Homepage veröffentlichen.

Genau das passiert am Mittwoch Nachmittag. Um exakt 16.44 Uhr geht folgende Nachricht online:

“Das Land Südtirol kommt hiermit einer Anordnung der gesamtstaatlichen Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen AGCOM nach und gibt im eigenen Internet-Portal und auf der eigenen Homepage die Missachtung des Artikels 9 des Staatsgesetzes vom 22. Februar 2000, Nr. 28 durch die Veröffentlichung folgender Presseaussendungen bekannt:”

Köllensperger und Fraccaro zeigen sich zufrieden. Doch man will auch den Rechnungshof einschalten, “weil die Institutionen nicht ungestraft parteipolitischen Interessen unterworfen werden dürfen”, so die 5-Sterne-Vertreter.

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Albert Hofer Wed, 02/28/2018 - 21:57

LOL... eine Regelung "all'italiana". Mussner wird am 28. Jänner als Kandidat aufgestellt, bestraft wird das Land für Pressemitteilungen aus dem Zeitraum zuvor. Dass die als "Wahlwerbung" bezeichneten Pressemitteilungen faktisch natürlich auch keine Wahlwerbung sind... geschenkt. Und dass dem Großteil aller Südtiroler bis dato völlig unbekannt ist, dass der als Abzählkandidat auf einem aussichtslosen Platz aufgestellte Mussner überhaupt fürs Parlament kandidiert, ist dann ja auch nur noch wurscht. Nicht mal für eine Erwähnung auf der SVP-Website zur Wahl hat's für ihn gereicht :-) http://www.svp.eu/de/parlamentswahl2018/

Wed, 02/28/2018 - 21:57 Permalink