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Schaels Arbeitsvertrag

Salto.bz liegt Thomas Schaels Arbeitsvertrag vor. Daraus wird nicht klar, warum der scheidende Generaldirektor 185.000 Euro bekommt.
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Foto: salto
Die Südtiroler Freiheit fährt hartes Geschütz auf. 
Dr. Schael hat durch sein fahrlässiges Handeln die Ärzteschaft und das Gesundheitswesen in Süd-Tirol in schwere Bedrängnis gebracht“, schreibt Sven Knoll in einer Presseaussendung. Der Landtagsabgeordnete weiter: „Diesem Eigenverschulden von Dr. Schael ist die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages geschuldet. Es ist daher absolut unverantwortlich, dieses Fehlverhalten auch noch mit einer goldenen Abschlagszahlung zu belohnen. Als Gipfel der Unverschämtheit muss auch der Umstand bezeichnet werden, dass Dr. Schael seine Arbeiten bis zur Auflösung des Vertrages nicht zu Ende führt, sondern in den letzten Tagen seiner Anstellung Urlaub genommen hat.
Nachdem die Landesregierung dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebes Thomas Schael, eine Entschädigungszahlung von knapp 185.000 Euro für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages zugesichert hat, prüft die Südtiroler Freiheit nun eine rechtliche Eingabe beim Rechnungshof, „um diese unverantwortliche Steuerverschwendung zu verhindern.
Sven Knoll & Co sind nicht die einzigen, die sich über die Entschädigungszahlung wundern und ärgern. Verständlich wird die Zahlung, wenn man sich den Arbeitsvertrag des Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetrieb genauer anschaut.
 
 

Autonomes Arbeitsverhältnis

 
Am 12. Juni 2015 unterschreiben Landeshauptmann Arno Kompatscher und Thomas Schael den Arbeitsvertrag für den neuen Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes. Drei Tage vorher hatte die Landesregierung den Vertragsentwurf genehmigt und beschlossen.
Das sieben Seiten lange Dokument ist inhaltlich überraschend dünn. Selbst Arbeitsrechtsexperten, denen salto.bz den Vertrag vorgelegt hat, wundern sich über die Weitmaschigkeit des Vertrages.
Durchaus überraschend ist die Form der Anstellung von Thomas Schael.
So heißt es im Dokument:
 
„Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um ein autonomes Arbeitsverhältnis handelt, das eine intellektuelle Gegenleistung beinhaltet und zwar mit Merkmalen der Kontinuität und Koordinierung.“
 
Es ist eine Art der Anstellung, die für Manager in der Privatwirtschaft üblich ist. Innerhalb der Landesverwaltung werden diese Verträge - in Führungspositionen - so nicht angewandt. Sehr wohl aber im Sanitätsbetrieb und in einigen Gesellschaften des Landes.
Die Laufzeit des Arbeitsvertrages von Thomas Schael geht von 15. Juni 2015 bis 14. Juni 2020.
 
Im Vertrag werden die Aufgaben und Pflichten des Generaldirektors recht abstrakt dargestellt. Relativ klar hingegen wird es bei der wirtschaftlichen Behandlung.
Demnach erhält Thomas Schael:
 
  • eine „alles umfassende Bruttojahresentschädigung“ von Euro 201.898,34 Euro;
  • die Entschädigung wird um ein Zwölftel - genau 16.824,86 Euro erhöht. Es ist ein Art dreizehntes Monatsgehalt;
  • eine jährliche Prämie im Ausmaß von bis zu 15 Prozent der Bruttojahresentschädigung für die Erreichung der festgelegten Ziel.
 
Dazu kommt die Rückerstattung der Reise-, Unterhaltungs- und Aufenthaltsspesen, „die im Interesse des Sanitätbetriebes bestritten werden“.
 
 

Die Kündigung

 
Nachdem die Landesregierung die vorzeitige Auflösung des Vertrages mit Thomas Schael beschlossen hat, dürfte der Abschnitt über eine mögliche Trennung im Vertrag besonders interessant sein.
Doch gerade dieser Bereich ist äußerst mager abgefasst. Artikel 6 des Vertrages im Original.
 
Auffallend: Im Vertrag ist zwar detailliert beschrieben, was passiert, wenn Thomas Schael das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflöst, im Fall der Kündigung durch das Land bzw. den Sanitätsbetrieb gibt es aber keinerlei spezifische Regelung.
Am Ende des Vertrages steht aber der Hinweis: „Wo nicht ausdrücklich vorgesehen werden die Bestimmungen des V. Buches. Titel III. des Zivilgesetzesbuches angewandt.
In Titel III geht es um die „Selbstständige Arbeit“ und dort heißt es in Artikel 2227:
 
„Der Besteller kann, selbst wenn die Ausführung des Werkes bereits begonnen wurde, vom Vertrag zurücktreten, wobei er den Werkhersteller für die Aufwendungen, die ausgeführte Arbeit und den entgangenen Gewinn schadlos zu halten hat.“
 
Es ist das die Basis, auf der man vor der Schlichtungskommission zu einem Kompromiss gekommen ist.
Dabei stand die Frage im Raum, ob der entgangene Gewinn, die Jahresbruttoentschädigungen von rund 218.000 Euro bis zum Juni 2020 sind? Demnach wären Thomas Schael rund 400.000 Euro zugestanden.
Die einvernehmliche Einigung vor der Schlichtungskommission zu einer Zahlung von 184.883 Euro dürfte vor diesem Hintergrund ein tragbarer Kompromiss sein.
Doch es gibt auch noch eine andere Lesart. Im selben Abschnitt des Zivilgesetzbuches gibt es einen Abschnitt über „Geistige Berufe“. „Das Gesetz bestimmt die geistigen Berufe, zu deren Ausübung die Eintragung in eigene Listen oder Verzeichnisse erforderlich ist.“ heißt es dort.
Für den Generaldirektor eines Sanitätsbetriebes braucht es die Eintragung in eine eigene Liste des Staates. Auch die Diktion im Schael-Vertrag „ein autonomes Arbeitsverhältnis, das eine intellektuelle Gegenleistung beinhaltet“ könnte man in diese Richtung interpretieren.
In diesem Fall sieht das Zivilgesetzbuch bei Vertragsauflösung aber etwas völlig anderes vor.
 
„Der Klient kann vom Vertrag zurücktreten, wobei er dem Werkhersteller die gemachten Aufwendungen zu ersetzen und die Vergütung für die geleistete Arbeit zu bezahlen hat.“ 
 
In diesem Fall könnte Sven Knoll Recht haben.