Gesellschaft | Nasenflügeltests

Aufgaben und Haftungen des Lehrpersonals

Ab 7. April werden die Nasenflügeltests Voraussetzung für den Schulbesuch. Welche Rolle nehmen dabei die Lehrpersonen ein?
Hinweis: Dieser Artikel ist ein Beitrag der Community und spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung der SALTO-Redaktion wider.
Lehrer
Foto: (c)Pixabay

Mit der Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 15/2021 werden die Nasenflügeltests zur Voraussetzung für den Schulbesuch in Präsenz. Sollten die Eltern ihre Zustimmung verweigern, müssen die Kinder und Jugendlichen zu Hause bleiben. Dabei sind die Lehrpersonen von der Bildungsdirektion und vom Sanitätsbetrieb aufgerufen, sich an der Testdurchführung zu beteiligen, indem sie die Arbeiten bei der Testauswertung übernehmen. Der Abstrich erfolgt dabei durch die Schüler selbst, die zusätzlichen Schritte, wie das Dosieren der Testflüssigkeit, das Einbringen des Stäbchens in diese Lösung und das Ablesen bzw. Dokumentieren des Ergebnisses soll durch die Lehrpersonen durchgeführt werden.

Situation in den Schulen

Es mehren sich derzeit die kritischen Stimmen seitens der Schulführungskräfte und der Lehrpersonen. Ist die Schule der richtige Ort, um diese Massentests durchzuführen? Verfügen die Lehrpersonen über die entsprechenden Voraussetzungen? Kann es zu rechtlichen Konsequenzen bzw. Haftungen für das Schulpersonal kommen?

Andererseits häufen sich die Berichte aus den Schulen, welche zeigen, zu welchen Missstimmungen und Streitigkeiten es in den Schulen derzeit kommt. Es ist die Rede von Schuldirektoren, welche die Lehrpersonen geradezu zur Mithilfe verpflichten wollen bzw. mit Sanktionen drohen, sollten sie sich weigern. Es wird von Streitigkeiten zwischen den Lehrpersonen berichtet, bei welchen die Verweigerer als asozial und die Mithelfenden als systemtreu bezeichnet werden.

Berufsbild der Lehrperson

Die deutsche Bildungsdirektion in Person von Sigrun Falkensteiner und LR Philipp Achammer haben transparent kommuniziert, dass keine Lehrperson zur Mithilfe bei der Testdurchführung verpflichtet werden kann, da diese Tätigkeit nicht dem Berufsbild der Lehrpersonen entspricht. Art. 2103 des Zivilgesetzbuches besagt, dass Arbeitnehmer nur für die Aufgaben einzusetzen sind, für die sie eingestellt worden sind. Die Arbeitsaufgaben des Lehrpersonals werden durch den nationalen Kollektivvertrag geregelt. Art. 26 beschreibt die Funktion des Dozenten, wobei zu den Aufgaben die Unterrichtstätigkeit, die regelmäßige Fortbildung und die Entwicklung pädagogischer und didaktischer Konzepte in den Kollegialorganen zählen. Eine Mithilfe bei der Durchführung der Tests kann somit für die Lehrpersonen bestenfalls eine Freiwillige sein.

Zivilrechtliche Haftungen

Im Allgemeinen gelten Schüler als Schutzbefohlene und die Schule bzw. die Lehrpersonen haben die Pflicht sie entsprechend zu beaufsichtigen. Sie haften nach Art. 2048 des Zivilgesetzbuches auch für Schäden, welche während des Aufenthalts in der Schule entstehen. Auf Schadensersatz geklagt wird in erster Hinsicht die schulische Einrichtung, welche sich aber bei Fahrlässigkeit gegen die Lehrperson richten kann. Dabei liegt die Beweislast bei der Lehrperson, welche nachweisen muss, dass sie der Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Ein evtl. Schadensersatzanspruch kann von einer Haftpflichtversicherung auch bei Fahrlässigkeit abgedeckt werden, welche die Lehrpersonen aber zusätzlich auf eigene Kosten abschließen müssen. Dabei ist allerdings sehr fraglich, ob die Versicherung Tätigkeiten, welche nicht vom Berufsbild vorgesehen sind, versichert. Das Risiko von Verletzungen bzw. Schäden durch die Testdurchführung ist relativ gering, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Zudem sollte die Frage erlaubt sein, was passiert, falls durch eine nicht sachgemäße Testdurchführung falsch negative Ergebnisse entstehen und diese Schüler aus falscher Sicherheit heraus weitere Personen anstecken. Haftet die Lehrperson auch für eventuelle Todesfälle aufgrund einer Infektion, falls ihr eine nicht fachgerechte bzw. unbefugte Testdurchführung nachgewiesen wird?

Strafrechtliche Bestimmungen

Die Sanität setzt in den Schulen die Tests Abbott – Panbio und Roche – SARS Cov-2 ein. Dabei ist der Test der Firma Roche vom Hersteller als Selbsttest deklariert, der Test der Firma Abbott ist hingegen nicht zur Selbstdurchführung konzipiert, sondern ist nur von entsprechend geschultem medizinischen Fachpersonal durchzuführen. In Italien ist die Ausübung bestimmter Berufe geschützt. Art. 348 des Strafgesetzbuches sieht bei einer unerlaubten Ausübung eines Berufes, für welchen eine Befähigung durch den Staat vorgesehen ist, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren und eine Geldstrafe von 10.000 bis zu 50.000 Euro vor. Die Tätigkeit medizinischen Personals, sei es der Ärzte als auch der Krankenpfleger, fällt in diese geschützte Berufsgruppe, da eine entsprechende Staatsprüfung und eine Eintragung in die Berufskammer vorgeschrieben ist. Befreit von dieser Pflicht sind Angestellte bei den Sanitätsbetrieben bzw. bei den von der Sanität akkreditierten Einrichtungen. Eine Lehrperson verfügt augenscheinlich nicht über die entsprechenden Voraussetzungen und kann somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die entsprechenden Sanktionen trägt dann nicht die Schule, sondern die Person selbst. Da es derzeit schon verschiedene Klagen und Anzeigen bezüglich Nasenflügeltests gibt, sollte jede Lehrperson sich gut überlegen, ob sie diese Verantwortung übernehmen will.

Angesichts dieser rechtlichen Aspekte empfinde ich es als eine Zumutung seitens der Bildungsdirektion und des Sanitätsbetriebes. Die Lehrpersonen gehen ein persönliches Risiko ein und werden in eine Rolle gedrängt, für welche sie nicht ihren Beruf ergriffen haben. Eine juristische Aufklärung seitens des Arbeitgebers oder der Gewerkschaften ist bislang noch nicht erfolgt.

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Vreni Bunt Sa., 03.04.2021 - 22:51

Vielen Dank für diese ausführliche Recherche! Die rechtlichen Aspekte waren mir bis jetzt noch gar nicht so bewusst. Eine Aufklärung von offizieller Seite wäre hier sicherlich angebracht.

Sa., 03.04.2021 - 22:51 Permalink
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Peter Gasser So., 04.04.2021 - 07:47

Oben steht: „ ... zumal das "Virusverteilen" **sofern es überhaupt relevant ist**, nicht während der Unterrichtszeit stattfindet ...“
Leugnen hilft bekanntlich nicht gegen eine Pandemie:
https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/corona-hotspot-blaufelden-…

Das Ausmaß an, manchmal hübsch verpackten, aber dennoch offensichtlichen Falschdarstellungen zum Seuchengeschehen wird auf Salto - so scheint es - zunehmend auch zur „Seuche“.

So., 04.04.2021 - 07:47 Permalink
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Daniel Hofer So., 04.04.2021 - 08:16

@Felix Frei: die Lehrfreiheit wird von der Verfassung garantiert. Es ist einzig und allein Sache der Lehrperson den Unterricht zu gestalten, solange sie sich an den Lehrauftrag hält. Da es derzeit nicht ratsam ist, bei der Testdurchführung mitzuhelfen, sollten die Lehrer entsprechendes Sanitätspersonal einfordern und während der Tests die Kinder gleichzeitig unterrichten. Wenn sich das Sanitätspersonal zurückhaltend verhält, sollte dies möglich sein und das Recht der Lehrpersonen und der Schüler bleibt gewahrt.
Der Schulausschluss ist Sache der Direktoren und nicht Aufgabe des Lehrpersonals. Ganz egal wie sie entscheiden, sie werden gegen geltendes Recht verstoßen. Schicken sie die Kinder nach Hause, verstoßen sie gegen das neue Staatsgesetz und die Verfassung, lassen sie sie in der Schule, verstoßen sie gegen die Landesverordnung.

So., 04.04.2021 - 08:16 Permalink
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Peter Gasser So., 04.04.2021 - 08:43

Antwort auf von Daniel Hofer

Sie behaupten: „Schicken sie die Kinder nach Hause, verstoßen sie gegen das neue Staatsgesetz und die Verfassung...“:
würden Sie bitte zur Information an den Leser die betreffenden Stellen im Staatsgesetz (welches?) und in der Verfassung (Artikel?) zitieren? Besten Dank.
Vergessen Sie dabei bitte nicht die Notstandsgesetzgebung gemäß Verfassung in deren übergeordneten Wirksamkeit.

So., 04.04.2021 - 08:43 Permalink
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Daniel Hofer So., 04.04.2021 - 09:07

Antwort auf von Peter Gasser

- Gesetzesdekret vom 31/03/2021 welches den Unterricht in Präsenz vorschreibt und den Landesregierungen verbietet, weitere Einschränkungen zu machen
- Art. 34 der Verfassung: La scuola e`aperta a tutti.
und weil ich der Verfassung gerade offen vor mir liegen habe nachträglich noch Art. 33: L’arte e la scienza sono libere e libero ne e`l’insegnamento.
Avv. Crisafulli Mitglied der Sechserkommission sagt in diesem Interview mehr zum Gesetzeswiderspruch:
https://www.facebook.com/watch/?v=273301794379299

So., 04.04.2021 - 09:07 Permalink
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Peter Gasser So., 04.04.2021 - 09:19

Antwort auf von Daniel Hofer

Sie haben jetzt aber - bewusst? - die Notstandsgesetzgebung gemäß Verfassung in Zeiten einer Pandemie unterschlagen.
Nur die ganze Wahrheit ist die Wahrheit, sehen Sie dies auch so?

Referenz, Beispiel:
https://www.rainews.it/tgr/tagesschau/articoli/2021/02/tag-Achtung-Fake…

https://www.rechtsanwalt-pagliaro.eu/de/8-ttigkeiten/396-7-10-2020-covi…

So., 04.04.2021 - 09:19 Permalink
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Daniel Hofer So., 04.04.2021 - 09:53

Antwort auf von Peter Gasser

Das Gesetzesdekret von Draghi ist eine Notstandsgesetzgebung und steht im klaren Widerspruch zur Verordnung 15 des LH. Die Verfassung erlaubt die Einschränkung der Freiheit, allerdings nur mit Gesetzen bzw. mit Verordnungen welche innerhalb 60 Tagen in Gesetze umgewandelt werden (Art. 77). Auch Palermo weiß das, sagt es aber nicht bzw. unterschlägt es - bewusst oder nicht. Auch im Notstand hat die Verfassung obersten Gesetzescharakter! Keine Verordnung und kein Gesetz darf sie verletzen.
Sie haben vollkommen recht, man sollte sich die ganze Wahrheit anschauen.

So., 04.04.2021 - 09:53 Permalink
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Klemens Riegler So., 04.04.2021 - 10:01

... und sonst keine anderen Sorgen?
Irgendwie finde ich das Thema lächerlich. So ein Nasen-Kitzel-Test ist nichts anderes als das Wort sagt. Wie die Impfung: Hoher Nutzen - Kaum Schaden.

So., 04.04.2021 - 10:01 Permalink
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Daniel Hofer So., 04.04.2021 - 10:10

Antwort auf von Klemens Riegler

Ich wollte hier eigentlich nicht über Nutzen und Schaden der Tests schreiben, das haben schon andere Schreiber zur genüge übernommen. Wollte lediglich auf das rechtliche Dilemma der Schulen hinweisen. Angesichts der hohen Strafen, frage ich mich aber schon, ob die Mithilfe den Lehrpersonen mehr schadet als nutzt.

So., 04.04.2021 - 10:10 Permalink
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Peter Zingerle So., 04.04.2021 - 10:45

Antwort auf von Klemens Riegler

Ich finde es langsam lächerlich, wenn immer dann, wenn eine Diskussion rund um das offensichtliche Chaos, das die Politik bei den Schulen in dieser Pandemie veranstaltet, irgendjemand kommt und versucht, das Thema zu wechseln, indem er "Nasen-Kitzeln-ist-nicht-schlimm" sagt.
Das wissen wir mittlerweile. Aber es tut ungefähr gleichviel zur Sache wie "heute ist Ostersonntag"

So., 04.04.2021 - 10:45 Permalink
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Daniel Hofer So., 04.04.2021 - 13:23

Antwort auf von Klemens Riegler

Herr Riegler, ich bin überzeugt sie können zwischen "Nasenbohren ist nicht schlimm" und der Situation, in welche die Schulen gedrängt werden, differenzieren. Wenn sie wiederholt den Sachverhalt vermischen und dadurch versuchen die rechtliche Situation der Lehrer und Direktoren zu bagatellisieren, macht sie das als Prediger nicht glaubwürdiger. Es ist an der Zeit, dass die Gerichte Klarheit schaffen. Immerhin lernen und arbeiten in Südtirols Schulen über 100.000 Menschen. Wir können danach den Schuldigen für diesen Missstand vergeben. Ganz im Sinne ihrer Oster-Predigt. Frohe Ostern auch ihnen!

So., 04.04.2021 - 13:23 Permalink
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Klemens Riegler So., 04.04.2021 - 20:56

Antwort auf von Daniel Hofer

Ich kann die Sorgen des Lehrpersonals und jene der Direktionen nachvollziehen, wenn es sich um die Tests jener Hersteller handelt die nicht als "Selbsttests" zugelassen sind und nur von "gewissem Sanitätspersonal" durchgeführt werden dürften. Diese sollten natürlich nicht zum Einsatz kommen! Italienische Berufsverbände und Kammern haben sich (bis vor der Pandemie) schließlich vehement dafür eingesetzt dass gewisse Dinge nur SIE tun dürfen. = Eigenschutz der Berufsgruppe!
Anders herum wäre es doch ein Klacks, wenn die Politik (wenn sie Selbsttests schon verpflichtend einführt) auch die rechtliche Haftung übernimmt (oder die Haftpflicht-Polizzen nachbessern?). Im sogenannten "Notstand" wäre das wohl das kleinste Problem. Das Lehrpersonal hätte auch DAS fordern können! Dem Umstand zuliebe, dass endlich wieder "Offline"-Schule möglich wäre.

So., 04.04.2021 - 20:56 Permalink
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Profil für Benutzer Elisabeth Garber
Elisabeth Garber So., 04.04.2021 - 10:11

@Anonyme, von Bittfüruns - Bunt
Nicht tragisch nehmen, dass die bunte Palette von Test- Impf- und Politik-Gegner_innen nicht im Stande ist, sich erfolgreich quer zu stellen und die Politik zu Fall zu bringen.

So., 04.04.2021 - 10:11 Permalink
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Profil für Benutzer Florian Hinteregger
Florian Hinteregger So., 04.04.2021 - 20:14

Der von Peter Gasser verlinkte Verfassungsrechtler Palermo sieht übrigens die Rechtmäßigkeit der Verordnung 15 recht kritisch:
https://www.rainews.it/tgr/tagesschau/audio/2021/03/tag-francesco-paler…
Aus dem selben Grund wie Herr Hofer schon argumentiert hat, nämlich der Rechtsquelle. Ausnahmen sieht die Verfassung über Gesetze vor, nicht über Verordnungen, da dies nur Verwaltungsakte sind.
Der LH selbst Jurist schafft mit seinen Verordnungen enorme Rechtsunsicherheit. Sein letzter Kommentar, er werde die Verordnung nicht zurückziehen, sondern die Richter sollen entscheiden, ist ein regelrechtes Armutszeugnis dieser Politik.

So., 04.04.2021 - 20:14 Permalink
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Klemens Riegler So., 04.04.2021 - 21:24

Abgesehen von den rechtlichen Zwistigkeiten (über die man speziell in Italien jahrelang streiten kann), sollte trotzdem ein gangbarer Weg gefunden werden. Wenn es beispielsweise um die bei den Test "vergeudete" Schulzeit selbst geht; Ich wundere mich schon lange warum die Politik nicht schon längst ein Portal erstellt hat, in dem sich Menschen im Lohnausgleich (immerhin Steuergeld) eintragen könnten um überall dort freiwillig mitzuhelfen wo Personalmangel herrscht. Etwa eben auch um LehrerInnen bei den Tests zu unterstützen. Ist nicht abwertend gemeint, aber was LehrerInnen in Sachen Tests in kurzer Zeit lernen können, dürften auch viele andere Menschen imstande sein zu lernen. Die Idee mit diesem verfügbaren Humanpotential wäre freilich auch auf andere Bereiche des Zivilschutzes im Allgemeinen ausbaubar.
... Aber das ist schon wieder nur eine pragmatische Lösung die rechtlich schon wieder auf wackeligen Beinen steht. Wobei im "Notstand" ja so einiges möglich ist ... wie wir täglich sehen.

So., 04.04.2021 - 21:24 Permalink
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Peter Gasser So., 04.04.2021 - 21:58

So ist es mit der Verhältnismäßigkeit, diese kann in beiden Richtungen verloren gehen.
Auf der einen Seite wäre ein völliges Verbot der Schule ein Verlust an Verhältnismäßigkeit; auf der anderen Seite wäre dies die Verweigerung jeglicher, auch einfacher Nasenflügeltests in der Schule.
So lasst uns den richtigen Weg der Mitte finden, dem sicher auch Sie, Frau H, & Ihre Partei zustimmen können.
Bleiben wir alle verhältnismäßig, solidarisch, uns gegenseitig über alle Grenzen, auch jene des Alters hinweg, schützend, und präventiv - und verzichten wir in dieser Zeit doch aus Rücksicht auf Sterbende und Erkrankte (und auf die vielen verstorbenen Ärzte, Pfleger und Priester) auf Populismus und Ähnliches.
Suchen wir den Konsens der Mitte, ohne dass weder der eine extreme Rand noch die andere Minderheit sich auf Kosten aller profilieren und durchsetzen möge.

So., 04.04.2021 - 21:58 Permalink
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Elisabeth Garber Sa., 17.04.2021 - 09:15

79% der Schüler_innen an den Oberschulen machen bei den Nasenflügeltests mit. Der Rest besteht nicht NUR aus prinzipiellen & überzeugten Gegnern der schulischen Test-Pflicht - wie man meinen könnte. Unter den 21% Verweigerer_innen befinden sich auch Spekulanten: Kinder & Eltern fokussieren im gemeinsamen Einverständnis einen möglichst billigen Jahresabschluss, so zu sagen im Corona-Windschatten.
NB: Das Damokles-Schwert der Rekurse schwebt längst über Schulen. Advokaten haben sich (lange vor Corona) in dieser Nische spezialisiert. Eine 'Corona-Causa' dürfte somit ein 'gefundenes Fressen' sein. Das sollte m.M.n. auch einmal klipp & klar gesagt werden.

Sa., 17.04.2021 - 09:15 Permalink