Gesellschaft | Parlament

Straftatbestand “Pornorache”

Wer mit der Verbreitung von intimen Fotos und Videos Rache üben will, soll künftig mit bis zu 6 Jahren Gefängnis und Geldstrafen bestraft werden können.
Revenge Porn
Foto: upi

Tiziana C. nahm sich 2016 das Leben. Weil sie monatelangem Cybermobbing ausgesetzt war nachdem ihr Ex-Freund ein privates Sexvideo veröffentlicht hatte – samt Vor- und Nachnamen der 31-jährigen Neapoletanerin. Der Fall sorgte italienweit für Aufsehen und Entsetzen. Nun reagiert das Parlament: “Revenge Porn”, “Pornorache” soll als Straftatbestand in eingeführt werden. Das Teilen und Verbreiten von intimen Fotos und Videos soll mit Haftstrafen von ein bis sechs Jahren und einer Geldstrafe von 5.000 bis 15.000 Euro bestraft werden können.

“Es ist bereits vorgekommen, dass sich Frauen und Mädchen in der Folge einer solchen Schmutzkampagne das Leben genommen haben”, erinnert die Parlamentarierin und SVP-Landesfrauenreferentin Renate Gebhard im Zuge der Endabstimmung zum so genannten “Codice rosso” zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Diese fand am Mittwoch (3. April) in der Abgeordnetenkammer statt. Mit 380 Ja und 92 Nein geht der Gesetzentwurf, der auch die Einführung der so genannten “Pornorache” als Straftatbestand beinhaltet, nun zur Behandlung an den Senat.

Bereits im Zuge der Artikeldebatte zum Gesetzentwurf hatten die weiblichen Abgeordneten der Opposition, darunter auch Renate Gebhard, vergangene Woche eine gemeinsame Protestaktion organisiert.
Die SVP-Abgeordnete weist in diesem Zusammenhang auf die weiteren Eckpunkte des sogenannten “Codice rosso” hin. Das Gesetz zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sieht höhere Strafen für Misshandlungen in der Familie, für sexuelle Gewalt und für Stalking vor. Auch die Gesichtsverstümmelung, etwa durch einen Säureangriff, wird neu als Straftatbestand definiert – mit Höchststrafen von bis zu 14 Jahren. Zudem soll es eine Vorzugsschiene für Strafanzeigen und Voruntersuchungen im Zusammenhang mit Geschlechtergewalt geben: Betroffene müssen innerhalb von drei Tagen angehört werden.