Wirtschaft | Banken

Zweifacher Freispruch

Kassationsgericht weist Klage der VZS gegen die Sparkasse ab. Die VZS muss Prozessspesen von 8.200 Euro zahlen. Auch die Antitrustbehörde spricht die Bank frei.

Das römische Kassationsgericht hat eine Klage gegen die Südtiroler Sparkasse abgewiesen. Das teilte die Bank am gestrigen Montag (7. März) mit. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) und die Sparkasse aufgefordert, aus allen Darlehensverträgen die Klausel zu entfernen, welche bei der Festlegung des Gesamtzinssatzes die Aufrundung auf den nächsthöheren Viertelpunkt des indizierten Parameters vorsieht. Am 21. Jänner dieses Jahres hat schließlich der oberste italienische Gerichtshof ein Urteil gefällt: Nach dem Landesgericht Bozen, dem Oberlandesgericht Trient hat der Kassationsgerichtshof in letzter Instanz den Rekurs der VZS, den diese gegen das Urteil aus Trient eingelegt hatte, abgewiesen und sie zur Zahlung der Prozessspesen in der Höhe von 8.200 Euro verurteilt. Damit haben die Kassationsrichter das Trientner Urteil bestätigt, das besagte, dass die Klausel kein spezifisches vertragliches Ungleichgewicht von Rechten und Pflichten für den Verbraucher beinhalte. In dem am 2. März veröffentlichten Urteilsspruch heißt es wörtlich: “Es hat sich gezeigt, dass keinerlei Rechtsverletzung begangen wurde.”

Ein zweiter Freispruch kommt von der Antitrustbehörde. Bekanntlich wurde dort wegen “nicht wettbewerbskonformen Informationsaustausch mit möglicher Preisabsprache bei Darlehen” ermittelt. Aufgrund einer Eingabe der VZS sind, wie am vergangenen Freitag bekannt wurde, 14 Südtiroler Raiffeisenkassen samt Raiffeisenverband zu 26,3 Millionen Euro an Strafzahlungen verurteilt worden. Weniger erfreulich – aus Sicht der VZS – ist der Ausgang des Verfahrens bei der Eingabe gegen die Sparkasse. Auch in dieser Sache wurde die Bank von der Antitrustbehörde freigesprochen. Eine erste Reaktion kam noch am Montag vom Generaldirektor und Beauftragtem Verwalter der Südtiroler Sparkasse Nicola Calabrò: “Wenn man Fehler begeht, so ist es richtig, dafür geradezustehen. Genauso wichtig ist es allerdings, dass in jenen Fällen, in denen sich die Anschuldigungen als haltlos erweisen, die Bank erhobenen Hauptes hervorgeht.”

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Mart Pix Di., 08.03.2016 - 11:58

Im Artikel hat sich ein Fehler eingeschlichen. Die Wettbewerbsbehörde urteilt nicht wie ein herkömmliches Gericht und kann daher keinen Freispruch urteilen, es handelt sich lediglich um einen Beschluss, der noch angefochten werden kann.

Im Grunde hätte Calabró recht mit dem was er sagt, doch dies aus seinem Munde zu hören erscheint mir doch sehr ironisch, zumal die Sparkasse nachweislich Fehler begangen hat, die er vehement bestreitet.

Di., 08.03.2016 - 11:58 Permalink