Politik | Covid-Maßnahmen

Weitere Öffnungsschritte fix

Neue Verordnung des Landes bringt zusätzliche Lockerungen. In einigen Bereichen bleibt die Öffnung an den Corona-Pass gebunden.
schwimmbad
Foto: Podvalny/Unsplash

Für Südtirol treten in den kommenden Wochen weitreichende Lockerungen der Vorbeugemaßnahmen gegen das Coronavirus in Kraft. Mit der Verordnung Nummer 23/2021 ziehe man laut Landeshauptmann Arno Kompatscher „weitestgehend mit den von der italienischen Regierung beschlossenen Schritten mit.“

In einigen Bereichen, wie für Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit möglichen Menschenansammlungen, bleiben die Öffnungsschritte an den Corona-Pass gebunden. Für Aktivitäten im Freien wird dieser obsolet. "Der Corona-Pass ist ein zusätzliches Sicherheitsinstrument aber kein Freifahrtsschein und niemand darf vergessen, dass die allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen aufrecht bleiben", mahnt der Landeshauptmann. Es gelte auch weiterhin Maske zu tragen, Abstand zu halten und die Sicherheitsprotokolle einzuhalten.

 

Aktivitäten ohne Corona-Pass

 

Mannschafts- und Kontaktsportarten oder Musikproben sind ab diesem Wochenende im Freien unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle ohne Corona-Pass möglich. Die Besucher von Museen oder Freibädern benötigen die grüne Bescheinigung ebenso wenig, wie Gäste von Beherbergungsbetrieben, mit Ausnahme für die Nutzung von Duschräumen und Umkleidekabinen, die sich in geschlossenen Räumen befinden, sowie für die Nutzung von Hallenbädern, Wellnessbereichen und gemeinschaftlichen Fitnessräumen. Ab 1. Juni ist auch in den Innenbereichen von Bars und Restaurants kein Corona-Pass mehr nötig. Die anderen bisher geltenden Sicherheitsbestimmungen, wie die maximalen vier Gäste je Tisch, bleiben aufrecht.

 

Aktivitäten mit Corona-Pass

 

Nur mit gültigem Corona-Pass sind Besuche von Konzerten sowie Aufführungen in Theatern und Kinos möglich. Auch für den Zugang zu kulturellen Einrichtungen wie Bibliotheken, Archiven, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Bildungshäusern und Weiterbildungseinrichtungen ist der Corona-Pass nötig. Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen in Innenräumen, sind ebenfalls nur mit Corona-Pass zulässig, wobei die bisherige Personenhöchstgrenze von 15 Personen aufgehoben wird. 

 

Ab 24. Mai dürfen – gebunden an den Corona-Pass – auch Turnhallen, Fitness- und Sportzentren ihre Aktivitäten wieder aufnehmen. Ab 1. Juni gilt das Gleiche für überdachte Schwimmbäder und Schwimmzentren ebenso wie für Wellness- und Thermalanlagen. Ab 15. Juni sind mit Corona-Pass auch Hochzeitsfeierlichkeiten und Ähnliches wieder möglich. 

 

Ausgangssperre bleibt 

 

Während die nächtliche Ausgangssperre von 23 bis fünf Uhr vorerst aufrecht bleibt, sehen die weiteren Bestimmungen sehen vor, dass Personen mit gültigem Corona-Pass in Geschäften, asntelle der ansonsten vorgeschriebenen FFP2-Maske, auch eine chirurgische Maske verwenden dürfen.

Seilbahnanlagen mit geschlossenen Beförderungsmitteln können ab 22. Mai mit maximal 50 Prozent der gewöhnlichen Förderkapazität verwendet werden, jene mit offenen Beförderungsmitteln mit ihrer gesamten Förderkapazität. Voraussetzung bleibt die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsmaßnamen.

Ab 15. Juni dürfen Messen in Präsenz abgehalten werden und Themen- und Vergnügungsparke ihre Tore öffnen. Mit 1. Juli wird dies neben Tagungen und Kongressen, auch Spiel- und Bingosälen, Wettannahmestellen und Kasinos möglich sein, stand jetzt aber mit gültigem Corona-Pass.