Politik | Wahlkampfkosten

200.000 Euro Strafe?

Der Landtag muss ein Verwaltungsverfahren gegen Arno Kompatscher einleiten. Es geht um die Wahlkampfkosten 2018. Gleichzeitig könnte es aber für Sven Knoll eng werden.
Kompatscher, Landtag
Foto: Seehauserfoto
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rotaderga Do., 01.02.2024 - 07:06

Das Focus oder doch der Focus?
Zum Inhalt selbst, wir haben lauter Saubermänner und Sauberfrauen.
Südtirol, wie es laibt und lebt.

Do., 01.02.2024 - 07:06 Permalink
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Günther Stocker Do., 01.02.2024 - 08:03

Kompatscher = Saubermann, da haben einige doch wirklich geglaubt er sei kein "SCHWINDLER". Wenn es um die Macht geht hat er genauso getrickst wie alle anderen...

Das kann noch heiter werden, auf dem Weg nach unten!

Ein Hoch auf die SVP und KOMPI Wàhler, hoffentlich haben sie genung PopCorn!

Do., 01.02.2024 - 08:03 Permalink
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Bernd Schuster Do., 01.02.2024 - 09:04

Wie naif die Leute doch sind. Logisch wird bei den Landtagswahlen Geld ausgegeben. Das macht jede Partei und muss nicht kritisiert werden. Die svp Hasser kriechen halt immer öfter aus ihren Löchern. Ist ja normal heutzutage diejenigen anzupatzen, weswegen es uns allen gut geht.

Do., 01.02.2024 - 09:04 Permalink
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△rtim post Do., 01.02.2024 - 09:32

Staatsanwaltschaft und Gericht haben bereits mehr als genug abzuarbeiten. Eigentlich politische Auseinandersetzungen auf persönlicher, juristischer Ebene auszutragen, sagt zumindest etwas über den LH. (vgl.a: https://www.tageszeitung.it/2023/06/04/rosige-zukunvt/ ).
"Zwingend" (s.o.)? Über die Zulassung einer evt. Anklage entscheidet ein Richter.
Es geht, wenn schon, um ein persönliches Antragsdelikt (Art. 595 StGB) des LHs u.a. gegen den Landtagsabgeordneten Knoll, nicht um ein Offizialdelikt.
Dabei gilt es wohl mehrere Aspekte abzuwägen — Stichwort" SLAPP". Zudem. Landtagsabgeordnete haben laut Verfassungsgesetz (Autonomiestatatut) für die Dauer der Ausübung ihres Mandats die größtmögliche Freiheit in der Beurteilung der einzelnen Sachverhalte, ohne dass sie die Befürchtung haben müssten, eine geäußerte Meinung oder ein bestimmtes Stimmverhalten könne eine Verantwortung bzw. Haftung (zivil-, straf-, verwaltungs-, disziplinar- oder vermögensrechtlicher Natur) nach sich ziehen.
Schauen wir mal, was in diesen beiden Fällen im Ergebnis herauskommt. Falls überhaupt.
Ansonsten können LH Kompatscher oder LAbg Knoll beide dann wohl wieder ihre Opferzählungen fortführen.

Do., 01.02.2024 - 09:32 Permalink
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Thomas Unterwinkler Do., 01.02.2024 - 11:27

Antwort auf von △rtim post

Die juristische Auseinandersetzung zwischen Kompatscher und Knoll hat NICHTS mit einer SLAPP zu tun.
Die SLAPP eine rechtsmissbräuchliche Form der Klage, die den Zweck hat, Kritiker einzuschüchtern und ihre öffentlich vorgebrachte Kritik zu unterbinden. Sie wird in den meisten Fällen von Unternehmen, seltener von Privatpersonen oder Behörden, gegen NGOs oder Individuen angestrengt, welche die Geschäftspraktiken des Unternehmens, die Aktivitäten des Individuums oder der Behörde öffentlich kritisieren (Quelle: Wikipedia).
Wenn ein Politiker einen anderen Politiker der üblen Nachrede/Rufschädigung bezichtigt (im vorliegenden Fall offenbar zu Recht), ist das eine völlig andere Baustelle.

Do., 01.02.2024 - 11:27 Permalink
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△rtim post Do., 01.02.2024 - 14:15

Antwort auf von Thomas Unterwinkler

Slapp ist ein Akronym für eine rechts missbräuchliche Form der Klage, die den Zweck hat, Kritiker einzuschüchtern und ihre öffentlich vorgebrachte Kritik zu unterbinden. Richtig.
Was in den "meisten Fällen passiert", ist Teil einer Beschreibung des Phänomens (Rechtssoziologie). Einschüchterungen kann es aber auch in der Politik geben.

Do., 01.02.2024 - 14:15 Permalink
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Thomas Unterwinkler Do., 01.02.2024 - 14:30

Antwort auf von △rtim post

Durch SLAPPs (meist ZIVILklagen mit übertrieben hohen Schadenersatzforderungen) sollen in der Regel die Presse oder NGOs eingeschüchtert werden. Herr Knoll ist aber kein Journalist und auch kein Mitglied einer NGO, sondern ein privilegierter, gut abgesicherter Politiker.
Ein weiteres Kennzeichen der SLAPPs ist, dass sie in der Regel wenig bis gar keine Aussichten auf Erfolg haben - es geht nicht darum, Recht zu behalten, sondern darum einzuschüchtern. Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die STRAFanzeige des LH ja offenbar berechtigt war.

Do., 01.02.2024 - 14:30 Permalink
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△rtim post Do., 01.02.2024 - 15:22

Antwort auf von Thomas Unterwinkler

"Thomas Unterkircher" Es gibt einen Unterschied zwischen"Strafanzeige" und Strafantrag.
Es ist derzeit nicht mal entschieden, ob überhaupt Anklage erhoben wird, geschweige denn gibt es ein gerichtsfestes Urteil, das Ihre Aussage oben stützt, dass der Strafantrag des LH berechtigt gewesen sei. Nochmal.
1. Es geht im gegenständlichen Fall um den LH.
2. Die it. Finanzwache beanstandet/ahndet Vergehen aufgrund amtlich festgestellter Sachverhalte.
3. Dies kann auch nicht durch eine These, ein (Gefälligkeits-)Gutachten einer (trickreichen) Anwaltschaft aufgehoben werden.
4. Das zuständige Amt des Landtags muss von amtswegen die notwendigen Akte setzen, d.h. die Verwaltungsstrafe, ausstellen.
5. Diese kann dann der LH evt. form- und fristgerecht bekämpfen.

Wie man im Umkehrschluss daraus gar "zwingend" eine Anklageerhebung, (Verurteilung) folgert, ist (journalistisch) mehr als fragwürdig. Denn für einen interessengeleiteten Anwalt (mit seiner Anspannung, Rhetorik, Taktik, Angriff ist beste Verteidigung ...) gilt bekanntlich anderes.

Do., 01.02.2024 - 15:22 Permalink
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Thomas Unterwinkler So., 04.02.2024 - 14:20

Antwort auf von △rtim post

Wenn Sie meinen Post richtig gelesen hätten, hätten Sie sich die Mühe erspart, ihre Antwort darauf mehrmals zu ändern bzw. zu erweitern. Ich habe geschrieben: "OFFENBAR berechtigt". "Offenbar" heißt "dem Anschein nach". Also keine Vorverurteilung oder was immer sie da rauslesen.
Im Übrigen bringen Sie die beiden Sachverhalte ein wenig durcheinander:
Einerseits geht es um den Vorwurf der Bestechlichkeit von Knoll gegen Kompatscher. Die Finanzwache hat alle Geldflüsse (die Konten Kompatschers und der SVP, die Landesbeiträge usw.) geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass an den Vorwürfen von Knoll nichts dran ist. Wenn ein Oppositionspolitiker dem LH ohne irgendeinen Beweis Bestechlichkeit (also eine Straftat) vorwirft, ist das übrigens auch nicht Teil der gewöhnlichen politischen Auseinandersetzung, wie Sie das verharmlosend darstellen.
Andererseits geht es um die Auslegung der Bestimmung des Südtiroler Wahlgesetzes zu den Wahlkampfkosten. In Art. 11 des Gesetzes heißt es, dass die Ausgaben für Wahlwerbung jedes einzelnen Kandidaten den Höchstbetrag von 30.000 € nicht überschreiten dürfen und dass dem Kandidaten jene Kosten nicht angerechnet werden, die von den Parteien getragen werden und mehrere Kandidaten betreffen. Die Finanzwache hat nun die Kosten für die Wahlwerbung, auf der Kompatscher groß und die anderen 34 Kandidaten klein drauf sind, nur Kompatscher zugerechnet, woraus sich eine Überschreitung von Kompatschers Wahlkampfkosten ergeben würde. Es ist aber sehr fragwürdig, ob diese Auslegung hält. Die Praxis war jedenfalls bisher eine andere: Eine solche Wahlwerbung mit allen 35 Kandidaten (unterschiedlich groß) wurde der Partei (und nicht dem größer abgebildeten Spitzenkandidaten) zugerechnet. Wenn sich die Auslegung der Finanzwache bestätigen sollte, wären dann aber alle anderen Parteien/Kandidaten auch betroffen, weil sich alle an diese Praxis gehalten haben.

So., 04.02.2024 - 14:20 Permalink