Politik | Wahlen/Elezioni 23

„War keine Wahlkundgebung“

Sandro Repetto hat sich kürzlich darüber mokiert, dass es im Vorwahlkampf offenbar Kandidaten erster und zweiter Klasse gegeben habe. Nun folgt Widmanns Antwort.
Widmann, Thomas.jpg
Foto: Seehauserfoto
  • Wie berichtet hatte der PD-Politiker und Landtagsabgeordnete Sandro Repetto eine Anfrage eingereicht, in der er auf die seiner Meinung nach Ungleichbehandlung seiner Partei während des Wahlkampfes hingewiesen hat. Anlass war ein Vorfall, der sich rund eine Woche vor den Landtagswahlen ereignete. 

  • Sandro Repetto, Landtagsabgeordneter des PD, mokierte sich über die angebliche Ungleichbehandlung seiner Partei während des Wahlkampfes. Foto: Salto.bz

    So habe Repetto eigenen Angaben zufolge mit weiteren Parteikollegen am 13. Oktober um 7.30 Uhr im Krankenhaus Bozen Wahlkampfzettel verteilt. Nach einer guten halben Stunde sei er vom Sicherheitspersonal aufgefordert worden, seine Tätigkeit sofort einzustellen, da keine Genehmigung vorliegen würde. Auf Nachfrage habe man ihm mitgeteilt, dass keine politischen Aktivitäten vor dem Krankenhaus erlaubt seien. Kurze Zeit später habe er jedoch erfahren, dass der ehemalige Gesundheitslandesrat Thomas Widmann mit seiner neuen Liste „Für Südtirol mit Widmann“ eine Pressekonferenz in unmittelbarer Nähe der Claudiana, die sich rund 150 Meter vom Krankenhaus entfernt befindet, abgehalten hätte. Während Repetto seine Wahlkampfaktion einstellen musste, sei dies bei Widmann nicht der Fall gewesen, so die Kritik des PD-Politikers, der in diesem Zusammenhang von Kandidaten erster und zweiter Klasse sprach. 

  • In der Antwort der Landtagsanfrage verwies Landeshauptmann Arno Kompatscher auf eine Reihe von diesbezüglichen Bestimmungen, so auch auf das Rundschreiben des Regierungskommissars Nr. 36583 vom 19. September 2023. Mehrere Medien haben in der Folge berichtet, dass die Liste „Für Südtirol mit Widmann“ aufgrund dieses Vorfalles mit einer hohen Verwaltungsstrafe in Höhe von 25.000 bis 100.000 Euro zu rechnen habe. In einer Presseaussendung widerspricht die Liste Widmann dieser Darstellung und erklärt, dass das erwähnte Rundschreiben des Regierungskommissärs vorsieht (Buchstabe b.), dass in der Umgebung von Krankenhäusern, Heilanstalten, Kreuzungen, Verkehrsknotenpunkten, Kasernen, Heimen und Wohngemeinschaften keine Wahlkundgebungen stattfinden dürfen.

  • „Anders als die Verteilung von Wahlpropaganda durch drei Kandidaten des PD direkt vor dem Bozner Krankenhaus, ebenfalls am 13. Oktober, ist eine Pressekonferenz, zur Vorstellung des eigenen Programms zum Thema Gesundheitspolitik keine Wahlkundgebung im Sinne des Rundschreibens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen“, ist in der Mitteilung zu lesen, in der es weiter heißt, dass davon abgesehen mit „in der Umgebung von Krankenhäusern“ gemeint sei, dass die im Krankenhaus Beschäftigten, die Patienten und Besucher nicht auf ihrem Weg ins und aus dem Krankenhaus behindert und – weil sie sich den Aufenthalt dort nicht aussuchen können – nicht mit Wahlkundgebungen „belästigt“ werden, denen sie sich nicht oder nur schwer entziehen können. Der Standort vor dem Sitz der Claudiana abseits des Eingangs des Krankenhauses sei davon nicht umfasst. Außerdem würden sich die von Art. 15, Abs.1 des Staatsgesetzes Nr. 515/1993 vorgesehenen Strafen auf Fälle von Verletzung der „Par conditio“ durch die Medien und die von Absatz 2 desselben Artikels vorgesehenen Strafen auf die Verletzung der Vorschriften betreffend die Plakatierung bzw. die Kennzeichnung und Abrechnung von Wahlpropaganda beziehen. „Die oben zitierte Regelung über die Abhaltung von Wahlkundgebungen im Rundschreiben des Regierungskommissärs sieht keine eigene Verwaltungsstrafe vor, sondern für ihre Einhaltung sorgen die Ordnungskräfte“, so die Liste „Für Südtirol mit Widmann“, die betont, dass sie mit ihrer Pressekonferenz keine Wahlkampfbestimmung verletzt habe. Anderslautende Meldungen seien falsch.

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Profil für Benutzer △rtim post
△rtim post Do., 09.11.2023 - 11:08

Widmann macht richtigerweise eine Unterscheidung nach Art der Versammlung. Kurzum: PD: Wahlpropaganda — Liste W. hingegen: Pressekonferenz.
Insofern wäre demnach dann die Zusammenkunft der dort drei PD-Leute zum Zweck der Wahlwerbung zu sanktionieren. "Repetto [bestätigt] eigenen Angaben zufolge mit weiteren Parteikollegen am 13. Oktober um 7.30 Uhr im Krankenhaus Bozen Wahlkampfzettel verteilt." (s.o) zu haben. Der Sicherheitsdienst vor Ort musste einschreiten.
Nur weil der PD bei seiner Wahlpropaganda dann daran behindert wurde, schützt das nicht vor den Folgen (Gesetz Nr. 515/1993). Eigentlich.
Insofern könnte sich die Anfrage und Beschwerde des PD hier an den LH als Boomerang erweisen.
Andererseits, wenn es die sog. Pressekonferenz des Team W mit beigestellten Partei-Logo u.a (s. Foto oben) gegeben hat, wird man wohl kaum um hinkommen, (vgl. Rundschreiben) diese als Wahlkundgebung einzustufen. Ob diese aufgrund des Abstands mit 150 m (lit. Widmann) außerhalb der "Umgebung" stattgefunden hat, gilt es wohl zu klären.
Schauen wir mal, zu welchen Ergebnissen das Regierungskommissariat, die Aufsichtsbehörde ... kommen.

Do., 09.11.2023 - 11:08 Permalink