Politik | Landesregierung

Schlamperei hoch drei

Eine Entlassung von Wobi-Direktor Franz Stimpfl wird kaum umsetzbar sein. Der Grund: das stümperhafte Vorgehen des zuständigen Landesrates Christian Tommasini.

Am 1. April 2014 präsentierte Landesrat Christian Tommasini nach der Sitzung der Landesregierung auf der Pressekonferenz die Reform des Wohnbau-Institutes (Wobi). Es war genau der richtige Tag. Denn das ganze ist ein schlechter Aprilscherz, dessen Auswirkungen das Wobi und das Land noch viel Geld kosten könnten.
In Wirklichkeit wurde an diesem Tag in der Landesregierung zwar über die Reformpläne des zuständigen Landesrates diskutiert, förmlichen Beschluss gibt es aber keinen. Dafür hat man an diesem Tag einen Schritt gemacht, der durch unglaubliche Schlamperei Tommasini und der gesamten Landesregierung auf den Kopf fallen könnte.

Stimpfls Entlassung

Diese Woche flammte wieder die Diskussion um die Zukunft von Wobi-Direktor Franz Stimpfl medial auf. Die Landesregierung reduzierte vor einem Jahr den fünfköpfigen Verwaltungsrat des Wohnbauinstitutes auf drei Mitglieder, die nicht mehr fünf Jahre, sondern nur mehr drei Jahre im Amt bleiben. Franz Stimpfl hat zu diesem Zeitpunkt genau noch drei Jahre bis zur Pensionierung. Weil die Amtszeit von Direktor und Verwaltungsrat deckungsgleich sind, ging man davon aus, dass Stimpfl diese drei Jahre noch absitzen wird.


Wobi-Direktor Franz Stimpfl: Tommasini will ihn los werden.

Doch dann folgte der Paukenschlag. Unmittelbar nach der Ernennung entscheidet der neue dreiköpfige Verwaltungsrat, den Vertrag mit dem Generaldirektor nur mehr für ein Jahr zu verlängern.
Bereits am 19. Juni 2014 hatte salto.bz unter dem Titel „Direktor auf Abruf“ über diese Entscheidung berichtet. Weil Stimpfls Ein-Jahres-Vertrag demnächst endet und mit Ex-Caritas-Direktor Heiner Schweigkofler ein neuer Wobi-Präsident sein Amt antritt, geht man jetzt davon aus, dass sich der Verwaltungsrat von seinem Direktor trennt.
Doch genau das wird für den Arbeitgeber Wobi und das Land nicht so einfach werden. Franz Stimpfl hat bereits angekündigt, dass er sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine Trennung wehren wird. Der Wobi-Direktor hat in einem möglichen Arbeitsstreit gleich mehrere Trümpfe in der Hand. Zugespielt durch ein unglaublich stümperhaftes Vorgehen des zuständigen Landesrates Christian Tommasini.

Wackeliger Verwaltungsrat

In einem Verfahren dürfte schnell die Frage auftauchen, ob der seit einem Jahr amtierende Wobi-Verwaltungsrat überhaupt rechtmäßig im Amt ist. Allein hier wird es schon kritisch. Und das gleich in zweifacher Hinsicht.
Das Wohnbauinstitut wird durch das Wohnbauförderungsgesetz geregelt. In diesem Gesetz steht auch heute noch, dass der Wobi-Verwaltungsrat aus 5 Mitgliedern besteht und fünf Jahre im Amt bleibt.
Denn die Wobi-Reform wurde nur durch ein Dekret der Landesregierung umgesetzt. Im Frühjahr 2013 hat der Staat ein Spardekret erlassen, das auch die Länder umsetzen müssen. Es geht dabei vor allem um die Verkleinerung der Verwaltungsräte der öffentlichen Gesellschaften.
In einer Nacht- und Nebelaktion verabschiedete noch der alte Landtag im September 2013 ein Gesetz, das der Landesregierung erlaubt die Organisationsstruktur der Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängen, durch Verordnung umzugestalten. Auch wenn dadurch geltende Gesetze geändert oder ergänzt werden.
Bereits diese Vorgangsweise, die die Landesregierung zum direkten Gesetzgeber unter Ausschaltung des Landtages macht, ist rechtlich mehr als fragwürdig. Vor allem aber wird man die Frage stellen, warum man bis heute nicht das geltende Landesgesetz abgeändert hat. Denn im Zweifelsfall gilt das Gesetz und nicht das Dekret der Landesregierung.

Peinlicher Ausrutscher

Dazu kommt ein peinlicher Fehler bei der Umsetzung. Am 18. März 2014 verabschiedet die Landesregierung die „Verordnung über die Organisationsstruktur der Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängen“. Mit diesem Beschluss werden die Verwaltungsräte von 17 Körperschaften des Landes auf drei Mitglieder verkleinert und die Amtszeit auf drei Jahre herabgesetzt. Zwei Wochen später, am 1. April 2014, schlägt Landesrat Christian Tommasini auf der Sitzung der Landesregierung vor, den Verwaltungsrat des Wobi nach den neuen Bestimmungen zu ernennen. Es werden an diesem Tag per Dekret Konrad Pfitscher, Renzo Caramaschi und Manuela Paulmichl als neue Wobi-Führung ernannt.
Das Problem dabei: Man merkt plötzlich, dass in der Liste der 17 Körperschaften, für die die neuen Regeln gelten sollen, das Wobi fehlt. Deshalb nimmt die Landesregierung eine Woche später den Beschluss vom 18. März zurück und fällt einen neuen, deckungsgleichen Beschluss. Der einzige Unterschied: In der Liste sind jetzt 18 Organismen angeführt, denn man hat das Wobi eingefügt.
Formal heißt das aber, dass am 1. April 2014 ein dreiköpfiger Verwaltungsrat ernannt wurde, für den es keinerlei rechtliche Bestimmung gab. Denn an diesem Tag galt einzig und allein das Landesgesetz, das die Ernennung von 5 Verwaltungsräten vorsieht. Die Landesregierung hat die Ernennung der drei Verwaltungsräte bis heute nicht widerrufen und neu beschlossen.
Die Zweifel, ob diese Vorgangsweise rechtens ist und der Verwaltungsrat so überhaupt im Amt sein kann, sind damit mehr als begründet.


Protokoll der Landesregierung: Einziges Ernennungsdekret des Wobi-Verwaltungsrates

Die Vertragsdauer

Dazu kommt aber noch ein zweiter Punkt, der bei einem möglichen Arbeitsstreit ausschlagend sein könnte. Mit der neuen Verordnung wurden zwar die Zahl der Verwaltungsräte und die Amtsdauer abgeändert, nicht aber eine andere, den Wobi-Generaldirektor betreffende Bestimmung.
Im Wohnbauförderungsgesetz heißt es:

„Das Arbeitsverhältnis des Direktors ist befristet und mit privatrechtlichem Vertrag geregelt; der Auftrag läuft ab Ernennungsdatum und endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Verfall des Verwaltungsrates.“

Demnach hätte der Wobi-Verwaltungsrat im vergangenen Frühsommer nur zwei Möglichkeiten gehabt: Entweder Franz Stimpfls Vertrag zu beenden oder ihn für weitere drei Jahre zu bestätigen. Für eine Ein-Jahres-Verlängerung gibt es keinerlei gesetzliche Vorgabe.
Im Gesetz heißt es auch:

Die Beauftragung kann vor der Fälligkeit mit begründeter Maßnahme des Präsidenten auf entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates widerrufen werden.“

Ob sich nach dieser peinlichen Vorgeschichte aber eine Begründung finden wird, die auch vor dem Arbeitsgericht standhält, muss man stark bezweifeln.

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Jutta Kußtatscher Fr., 10.04.2015 - 14:34

Zu diesem Artikel hat uns eine Stellungnahme von Generalsekretär Eros Magnago erreicht, die wir hier vollinhaltlich wiedergeben.

"Bezüglich einiger Aussagen, die im Artikel "Schlamperei hoch drei" enthalten sind, stellt der Generalsekretär des Landes, Eros Magnago, klar, dass keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ernennung des Verwaltungsrates des Wobi existiert: „Artikel 11 des Landesgesetzes Nr. 17 aus dem Jahr 2013 bestimmt durch die ‚Delegiferierung’ (ital. delegificato), dass die Landesregierung im Hinblick auf die Führung von Körperschaften des Landes Änderungen vornehmen kann.“ Demgemäß wurde im Jahr 2014 die neue Verordnung erlassen, welche die Fälle von Unvereinbarkeit, die Vertretung beider Geschlechter und die Amtsdauer des Verwaltungsrates von Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängig sind, regelt. Die Amtsdauer ist dabei auf drei Jahre herabgesetzt worden. Das Wobi, das anfänglich nicht in der Liste jener Körperschaften des Landes, die von der Regelung betroffen sind, enthalten war, “ist nachträtlich in die entsprechende Liste aufgenommen worden, um eine Gleichbehandlung aller Körperschaften des Landes zu gewährleisten”, erklärt Generalsekretär Magnago.
In Bezug auf die Bemerkungen zum Arbeitsvertrag des Direktors des Wobi wird festgehalten, dass seine Amtsdauer variabel ist und auch kürzer sein kann, wenn der Vertrag – und somit die Einigung – von beiden betroffenen Vertragsparteien unterzeichnet wird. Generalsekretär Magnago verurteilt schlussendlich die Weiterleitung von internen Unterlagen der Landesregierung – im vorliegenden Fall von Auszügen aus den Sitzungsprotokollen –, „da auf diese Weise die Verpflichtungen verletzt werden, die im Verhaltenskodex, der für alle öffentlichen Bediensteten gilt, enthaltenen sind.“

Fr., 10.04.2015 - 14:34 Permalink
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Christoph Fran… Fr., 10.04.2015 - 19:41

Antwort auf von Jutta Kußtatscher

Sehr geehrte Dr. Magnago,
Sie "verurteilt schlussendlich die Weiterleitung von internen Unterlagen der Landesregierung – im vorliegenden Fall von Auszügen aus den Sitzungsprotokollen –, da auf diese Weise die Verpflichtungen verletzt werden, die im Verhaltenskodex, der für alle öffentlichen Bediensteten gilt, enthaltenen sind."
Ich muss Sie hier leider enttäuschen: Der Auszug aus dem Protokoll der Landesregierung wurde mir nicht von einem obskuren Informanten zugespielt, sondern er ist auf der Homepage des Wohnbauinstitutes öffentlich für alle zugänglich.

Siehe : http://www.wobi.bz.it/de/veroeffentlichungen/verwaltungsrat.asp

Unten dem Titel transparente Verwaltung ist für jeden der drei Verwaltungsräte auch ein Link mit dem Titel "Ernennungsakt" angeführt. Dort findet sich dieses Protokoll.
Das hat auch seine Richtigkeit. Denn es ist wohl eine Südtiroler Einmaligkeit, dass es keinen formellen Beschluss der Landesregierung zur Ernennung des Wobi-Verwaltungsrates gibt, sondern anscheinend dieses Protokoll reicht. Es ist der einzige öffentliche Akt. Der angeblich Rechtsgültigkeit haben soll.
Sie müssen Sich deshalb mit Ihrer Entrüstung wohl an das Wobi direkt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Franceschini

Fr., 10.04.2015 - 19:41 Permalink
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Michael Bockhorni Sa., 11.04.2015 - 07:43

Antwort auf von Jutta Kußtatscher

die Antwort passt in seiner logischen Stringenz genau in den bisherigen Ablauf der "Schlamperei hoch drei". Die deutsche Sprache in Südtirol ist m.E. mehr durch schlampige Übersetzungen wie "Delegiferierung" (sollte wohl "gesetzliche Verankerung" heißen?) und ähnliche in den professionellen deutschen Fachsprachen unbekannte wortwörtliche Übersetzungen in Gefahr als durch einen Immersionsunterricht.

Sa., 11.04.2015 - 07:43 Permalink
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Martin Daniel Sa., 11.04.2015 - 14:34

Antwort auf von Alfonse Zanardi

Delegiferierung bedeutet, dass eine Materie, die bisher per Gesetz geregelt war, von nun an per Verwaltungsregelung (Dekret, Verordung, etc.) geregelt werden kann. Ich würde E. Magnago wegen des sprachlichen Aspekts keine allzugroßen Vorwürfe machen, er führt ja den ital. Begriff auch an. Wir haben in Südtirol das Problem, dass wir im Deutschen ital.sprachige Originalbegriffe verwenden müssen, für welche häufig eine offizielle Übersetzung fehlt. So werden unterschiedliche Übersetzungen ins Südtirolerische von Stellen wie Landtag, Landesverwaltung, Gemeinden, Handelskammer, usw. verwendet, die dem Dekalog der Eurac häufig nicht entsprechen. Ein Durcheinander das, bereits Geschichte hat -A. Brenner-Knoll bspw. hat im WiKu mehrfach darüber geschrieben. Paradebeispiel ist die dt. Übersetzung von "decreto legislativo", das je nach Lust und Laune mit Gesetzesvertretendes Dekret, Ermächtigungsverordnung und dem horrenden Legislativdekret übersetzt wird.

Sa., 11.04.2015 - 14:34 Permalink
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Martin Daniel Mo., 13.04.2015 - 12:38

Antwort auf von Michael Bockhorni

Das kann sein, ist schwer zu sagen und hängt von der betroffenen Materie ab.
Hier kann die Landesregierung nun "die Fälle von Unvereinbarkeit, die Vertretung beider Geschlechter und die Amtsdauer des Verwaltungsrates von Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängig sind" nun selbst regeln, anstatt ein Gesetz des Landtages zu benötigen, bei welchem die öffentliche Debatte gegeben ist. Andererseits hat die LR natürlich auch im Landtag die Mehrheit und dieser hat mit Gesetz die Materie sozusagen an die Exektive"delegiert". Es muss hoffentlich ein staatlicher Rahmen eingehalten werden, gerade bei den Unvereinbarkeiten, ansonsten könnte das politisch missbraucht werden.

Mo., 13.04.2015 - 12:38 Permalink
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Profil für Benutzer Michael Bockhorni
Michael Bockhorni Sa., 11.04.2015 - 07:43

Antwort auf von Jutta Kußtatscher

die Antwort passt in seiner logischen Stringenz genau in den bisherigen Ablauf der "Schlamperei hoch drei". Die deutsche Sprache in Südtirol ist m.E. mehr durch schlampige Übersetzungen wie "Delegiferierung" (sollte wohl "gesetzliche Verankerung" heißen?) und ähnliche in den professionellen deutschen Fachsprachen unbekannte wortwörtliche Übersetzungen in Gefahr als durch einen Immersionsunterricht.

Sa., 11.04.2015 - 07:43 Permalink
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Meister Eckehart Sa., 11.04.2015 - 13:39

Eine derlei stümper- und fehlerhafte Antwort eines Spitzenbeamten hätte ich wahrlich nicht für möglich gehalten. spitzengehalt hin oder her....

Sa., 11.04.2015 - 13:39 Permalink