Economia | Nahverkehr

Verbotene Werbung

Das Verwaltungsgericht Bozen hat den Rekurs der SAD abgewiesen und bestätigt, dass die Buswerbung der Athesia-Tochter First Avenue so nicht rechtens ist.
Buswerbung
Foto: First Avenue
Der Ball liegt jetzt bei Daniel Alfreider.
Der Landesrat für Mobilität und seine Ämter werden jetzt entscheiden müssen, ob man weiterhin zuschauen oder eingreifen will. Theoretisch müssten das Land und die Südtiroler Transportstrukturen AG (STA) umgehend tätig werden und eine kommerzielle Tätigkeit beenden, die so nicht rechtens ist.
Es geht dabei um die Werbung in und auf den Südtiroler Nahverkehrsbussen und indirekt damit um ein Abkommen, das vor einem Jahr zwischen Ingemar Gatterers SAD AG und der Athesia-Tochter „First Avenue“ geschlossen wurde.
Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Bozen verstößt das Werbegeschäft, wie es von der SAD und der First Avenue aufgezogen wird, gegen die Vorgaben und Bestimmungen des Landes.
 

Die Regelung

 
Ausgangspunkt ist das neue Mobilitätsgesetz des Landes, das 2018 noch unter dem früheren Landesrat Florian Mussner erlassen wurde. Dort heißt es:
 
„Der Landesrat/Die Landesrätin für Mobilität erlässt die Vorschriften über die Ausstattung, die Farbgebung und das Layout der Verkehrsmittel des öffentlichen Liniendienstes sowie jene über die Nutzung der Werbeflächen.“
 
Diese Vorschriften hat der damalige Landesrat Florian Mussner am 31. Juli 2018 per Dekret Nr.11588/2018 erlassen. Im Dekret werden nicht nur die Farbgebung und die Ausstattung der Busse äußerst detailliert definiert, es wird auch genau festgelegt, welche Schriften in welcher Größe auf und in den Bussen angebracht werden dürfen.
Zur Werbetätigkeit heißt es in der Verordnung:
 
Die Nutzung der Werbeflächen wird für alle Verkehrsmittel der Linienverkehrsdienste (Züge, Busse, Seilbahnen, Trambahnen, etc.) einheitlich geregelt. Auf den Außen- und an den Innenflächen dieser Verkehrsmittel darf keine Werbung angebracht werden. Diese kann ausschließlich über die Innenbildschirme in den Verkehrsmitteln ausgestrahlt werden, und nur im Falle von Doppel- bzw. Breitformatbildschirmen. Ein Bildschirm bzw. eine Bildschirmseite ist allein der Fahrgastinformation vorbehalten. Der zweite Bildschirm oder Bildschirmseite, der/die in erster Linie der institutionellen Information der Fahrgäste und zur Bewerbung von Initiativen im Nahverkehr dient, kann in beschränktem Ausmaß für die Ausstrahlung von kommerzieller Werbung (Fremd- und Eigenwerbung des Betreibers) genutzt werden.“
 
 
In Anlage C des Dekretes wird die genaue Umsetzung dieser Richtlinien festgelegt. Demnach muss der Busbetreiber Informationen zum Verkehrsdienst und die Anschlusssituation bei Haltestellen immer wieder einspielen. Zudem müssen 30 Prozent der Werbezeit dem Land für institutionelle Werbung zur Verfügung gestellt werden. Diese wird über die STA AG in das System eingespielt. Es geht dabei ausschließlich um öffentliche Informationen.
In der Verordnung steht explizit, dass der Betreiber – sprich die SAD AG  - nur maximal 30 Prozent der Fahrzeit auf den Bildschirmen in den Bussen für kommerzielle Werbung nutzen darf.
 

Das Geschäft

 
Es ist genau der Punkt, den Ingomar Gatterer & Co nicht anerkennen wollen. Denn diese Bestimmung macht einem groß geplanten Deal einen Strich durch die Rechnung.
Seit über einem Jahrzehnt betreibt die „First Avenue“ alle Werbeflächen in und an den Südtiroler Bushaltestellen. Das Unternehmen, das mehrheitlich der Athesia AG gehört, und die SAD AG haben im November 2018 ein Abkommen abgeschlossen. Es geht dabei um die Werbung in und an den Bussen in Südtirol.
Das Unternehmen aus dem Reiche Ebner bietet seit einem Jahr nicht nur die Bildschirm- und Innenwerbung, sondern auch Außenwerbung auf den Bussen an. Man kann die Flächen buchen, und es werden genaue Preise angegeben.
So, als würde es weder das Werbeverbot auf den Bussen, noch genaue Richtlinien für die Bildschirmwerbung geben.
 
 
Gleichzeitig hat die SAD AG aber gegen diese Verordnung des Landes vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Mit Hinweis auf europäische Wettbewerbsbestimmungen will Ingemar Gatterer die Einschränkungen des Landes zu Fall bringen und sich damit eine wichtige Einnahmequelle sichern.
Doch die SAD AG ist bereits Anfang des Jahres mit dem Antrag einer Eilverfügung am Bozner Verwaltungsgericht abgeblitzt. Jetzt hat man auch das Hauptverfahren verloren.
Mit dem Urteil „285/2019“ hat der Richtersenat (Alda Dellantonio, Edith Engl, Michele Menestrina und Terenzio Del Gaudio als Berichterstatter) an diesem Dienstag den Rekurs von Ingemar Gatterer & Co abgewiesen und die Kläger zur Erstattung der Verfahrenskosten an das Land und die STA AG verurteilt.
Wie man Gatterer kennt, wird die SAD gegen das Urteil beim Staatsrat berufen. Die spannende Frage ist jetzt aber: Lassen das Land und die STA die Kasse der Athesia-Tochter weiterhin klingeln oder schreitet man – mit dem Urteil in der Hand – ein?