Umwelt | Gastkommentar

Das europäische Urteil

„Wolf & Recht“: Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt den Abschuss von Wölfen europaweit unter strenge Bedingungen.
Wolfsprotest 5. Juni
Foto: Othmar Seehauser
 
Natürlich  applaudieren die versammelten Südtiroler Bauernfunktionäre, wenn Luis Durnwalder  - ungefragt – gegen den Wolf „schießt“!  Doch dieselben Bauern, die sonst die Agrarsubventionen der EU so dankbar kassieren, sollten auch die EU-Rechtsprechung respektieren.... Zum Beispiel:
Am 11. Januar 2020 veröffentlichte der EUGH ein interessantes Urteil zum Thema  „Wolf: Ausnahmen vom Abschussverbot“ (EUGH – Urteil  C-674/17 vom 10.10.2019). Vor dem Hintergrund dieses europaweit geltenden Urteils wird auch die Bedeutung des so genannten Wolfsgesetzes des Landes Südtirol relativiert. Dieses kann sich zwar unter anderem auf die autonomen Kompetenzen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd und Fischerei stützen, das Land bleibt aber jedenfalls in punkto „Wolf-Abwehr“ den strengen Bedingungen des EUGH-Urteils unterworfen.
 
 
Hier eine Zusammenfassung des Urteilsspruches (Quelle Original ital. siehe unten S.2):
Art. 16, Abs. 1, lit. e der Richtlinie des Europäischen Rates 92/43 EWG vom 21.05.1992
Lässt den Abschuss von „Problem-Wölfen“ nur zu,
 
  • wenn im Anlassfall die Ausnahmegenehmigung zum Abschussverbot rigoros, klar und präzise wissenschaftlich begründet ist
  • wenn nachweislich keine Alternativmaßnahmen das konkrete Problem lösen können
  • wenn nach wissenschaftlichen Kriterien garantiert bleibt, dass der Bestand der Wolfpopulation in der betreffenden „bio-geografischen Region“ nicht gefährdet ist.
Für Südtirol bedeutet dies: Für potenzielle Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss eines Wolfs genügt nicht der Rückgriff auf die vom so genannten Landes-Wolfsgesetz speziell festgelegten Schutzzwecke und Anlassfälle (beispielsweise Herdenschutz im Allgemeinen). Ein Abschuss von Wölfen kann in Einzelfällen rechtskonform sein, die Rechtmäßigkeit hängt aber nicht nur vom Landesgesetz ab, sondern steht unter dem Vorbehalt des EU-Rechts gemäß obgenannten Urteil.
 

Das Urteil